Da der gegenständliche Beschluss Angelegenheiten der selbständigen Wirkungsbereiche der Länder regelt, bedarf dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz.
Wir gelangen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist ebenfalls die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
Schließlich gelangen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Oktober 2015 betreffend Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Turkmenistans zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll.
Da auch dieser gegenständliche Beschluss Angelegenheiten der selbständigen Wirkungsbereiche der Länder regelt, bedarf er ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz.
Wir gelangen zunächst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.
Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist ebenfalls die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.
Beschluss des Nationalrates vom 14. Oktober 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Klimaschutzgesetz und das Emissionszertifikategesetz 2011 geändert werden (800 d.B. und 804 d.B. sowie 9461/BR d.B.)
Vizepräsidentin Inge Posch-Gruska: Nun gelangen wir zum 15. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatterin zu diesem Punkt ist Frau Bundesrätin Mag. Gruber. Ich bitte um den Bericht.
Berichterstatterin Mag. Daniela Gruber-Pruner: Hohes Präsidium! Sehr geehrter Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe den Bericht des Umweltausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Oktober 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Klimaschutzgesetz und das Emissionszertifikategesetz 2011 geändert werden.
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