BundesratStenographisches Protokoll848. Sitzung / Seite 24

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gesetz aus dem Jahr 2000. Dieses gestattet unter bestimmten Bedingungen die Ver­wendung von elektronischen Gesundheitsdaten zum Zweck der „Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten“.

Und nur wer ein berechtigter Gesundheitsdienstanbieter gemäß diesem Gesundheits­telematikgesetz ist, darf auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen. Überdies gilt die ärztli­che Schweigepflicht selbstverständlich auch bei ELGA. Jeder Zugriff auf die ELGA-Daten wird protokolliert und ist im ELGA-Portal für BürgerInnen ersichtlich.

Und um den BürgerInnen die Vertretung ihrer Rechte zu erleichtern, wird auch eine ELGA-Ombudsstelle regional und in allen Bundesländern eingerichtet.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Frau Bundesministerin, abschließend: Ich glaube, bei ELGA und für unsere Frau Bundesministerin stehen die Menschen und die Patien­tinnen und Patienten immer im Mittelpunkt. Und im Vordergrund bei ELGA stehen na­türlich die Benutzerfreundlichkeit und die Datensicherheit.

Den Menschen, den Patientinnen und Patienten in Österreich und dem österreichi­schen Gesundheitssystem wünsche ich alles Gute. (Beifall bei SPÖ, ÖVP und Grünen.)

9.59


Präsident Gottfried Kneifel: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ham­merl. Ich erteile es ihm.

 


10.00.14

Bundesrat Gregor Hammerl (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Ge­schätzte Frau Minister! Geschätzte Damen und Herren! Daten, die die Gesundheit be­treffen, sind sehr sensibel. Das hat heute auch die Frau Minister aufgezeigt. Zu Recht herrscht bei den Menschen bestimmte Skepsis, wenn es um die Weitergabe solcher Daten geht, betreffen sie doch die Gesundheit und den Wesenskern des Menschen und bestehen doch auf diesem Gebiet viele Missbrauchsmöglichkeiten.

Dieser Skepsis sah sich auch ELGA gegenüber. Zu diesem unguten Gefühl trägt schon der Name ELGA – Elektronische Gesundheitsakte – bei. Mit dem Begriff „Akte“ verbin­det man die Vorstellung, dass ein zentraler Akt mit allen Gesundheitsdaten angelegt wird und jeder darauf Zugriff hat.

Meine Damen und Herren! Der Name ist irreführend. Es gibt bei ELGA keine zentralen Akten, sondern die Gesundheitsdaten bleiben dort gespeichert, wo sie erhoben und geschaffen worden sind – in den Arztpraxen, in den Laborstudien und in ähnlichen Ein­richtungen.

Diese Daten können durch ELGA verknüpft werden, und ELGA öffnet den Zugang zu diesen Daten. Aber nur Berechtigten ist für die Zeit dieser Berechtigung, die sehr klar definiert ist, eine Einsichtnahme möglich. Ärzte und Ärztinnen, das ist heute schon er­wähnt worden, und andere Gesundheitsdienstanbieter können ELGA-Daten zudem nur dann einsehen, wenn ein Patient oder eine Patientin bei ihnen in Behandlung oder in Betreuung ist. Dazu ist ein Behandlungsnachweis erforderlich. Zur Aufklärung: Die Zugriffsberechtigung erlischt 28 Tage nach Beginn der Behandlungsaufnahme. Apo­theken haben nur zwei Stunden Zugriff auf die Daten, und zwar nur auf Medikamenten­daten.

Zudem können Patienten die Daten, die über ELGA zugänglich gemacht werden, zu jeder Zeit einsehen, abrufen und den Zugriff sperren – heute ist schon vieles irrig dahin gehend gesagt worden, dass das nicht stimmen soll. Zum Beispiel kann der Zugriff für bestimmte Ärzte gesperrt werden. Außerdem ist ein Zugriff zu den Daten mit strengen Zugriffsbestimmungen gesichert. Damit sind gewisse Gruppen von Ärzten vom Zugriff


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