Behandlung der Tagesordnung
Präsident Gottfried Kneifel: Aufgrund eines mir zugekommenen Vorschlages beabsichtige ich, die Debatte über die Tagesordnungspunkte 2 und 4 der heutigen Tagesordnung unter einem durchzuführen.
Erhebt sich dagegen ein Einwand? – Das ist nicht der Fall. Wir werden daher so vorgehen.
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Wir gehen nun in die Tagesordnung ein.
Wahl eines/einer Vizepräsidenten/-in
Präsident Gottfried Kneifel: Wir gelangen zum 1. Punkt der Tagesordnung. Es ist dies die Wahl eines Vizepräsidenten.
Es liegt mir der Vorschlag vor, das Mitglied des Bundesrates Mag. Ernst Gödl für den Rest des zweiten Halbjahres 2015 zum Vizepräsidenten des Bundesrates zu wählen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Wahlvorschlag ihre Zustimmung geben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Wahlvorschlag ist somit angenommen.
Ich frage den Gewählten, ob er die Wahl annimmt.
Bundesrat Mag. Ernst Gödl (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrte Damen und Herren! Ich danke sehr für das Vertrauen und nehme die Wahl gerne an. (Allgemeiner Beifall.)
Präsident Gottfried Kneifel: Wir gratulieren dazu herzlich.
Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016) (821 d.B. und 882 d.B. sowie 9486/BR d.B. und 9487/BR d.B.)
3. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird (883 d.B. sowie 9488/BR d.B.)
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