BundesratStenographisches Protokoll849. Sitzung / Seite 173

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19.13.0421. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2015 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschafts­dienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirt­schaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonen­gesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen­gesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungs­gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015) (902 d.B. und 940 d.B. sowie 9495/BR d.B. und 9519/BR d.B.)

 


Präsident Gottfried Kneifel: Wir gelangen nun zum 21. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Kern. Ich bitte um den Bericht.

 


19.13.24

Berichterstatterin Sandra Kern: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Beschluss sieht weitere technische Nachbesserungen am Besol­dungs­schema für den öffentlichen Dienst vor.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antrag­stellung.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsident Gottfried Kneifel: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Herbert. Ich erteile es ihm.

 


19.14.08

Bundesrat Werner Herbert (FPÖ, Niederösterreich): Herr Präsident! Frau Staats­sekretärin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich glaube, es wird Sie wenig über­raschen, wenn ich Ihnen nun kundtue, dass wir dieser vorliegenden Dienstrechts-Novelle nicht zustimmen. (Zwischenrufe der Bundesräte Zwazl und Tiefnig.)

Ein Grund dafür findet sich allein schon dann, wenn man sich ansieht, was in den Erläuterungen zu dieser Dienstrechts-Novelle steht; dort steht unter anderem:

„Stärkung der Rechtsklarheit (…) und Beseitigung bzw. Korrektur nicht intendierter Auswirkungen der Bundesbesoldungsreform (…)

Klarstellung in den maßgeblichen Rechtsvorschriften (…), dass die Bundesbesol­dungs­reform (…) ohne zeitmäßige Einschränkungen, also auch vor dem 1. März 2015, umfassend neu regelt

Beseitigung von im Zuge der Umsetzung der Bundesbesoldungsreform (…) aufgetre­tenen unerwünschten Effekten bei den Ergänzungseinreihungen, insbesondere bei den Verwendungszulagen“.

Das ist eigentlich genau das, wogegen nicht nur meine Kollegen Bedenken angemel­det haben, sondern auch ich an dieser Stelle vor rund einem Jahr meine Bedenken gegen diese Dienstrechts-Novelle – damals noch Dienstrechtsreform – angemeldet habe, weil wir damals schon gesagt haben, dass dieses Gesetz ein kompliziertes Mach­werk ist, das in erster Linie zwei Ziele verfolgt. Das erste ist, dass die vom EuGH – also


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