BundesratStenographisches Protokoll853. Sitzung / Seite 184

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diese Regelung nur unterstützen, weil wir hier ein Bemühen sehen, endlich Rechts­klarheit herzustellen, und das auch begrüßenswert finden.

Ich möchte aber dennoch auf ein generelles Problem eingehen, das ist das österreichi­sche Provisionsmodell. Es muss auch einmal unter dem Blickwinkel des Konsu­mentIn­nenschutzes betrachtet oder unter die Lupe genommen werden. Da ist zu befürchten, dass Versicherungsagenturen und -agenten aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Provi­sionsanspruch nicht immer zum für die KonsumentInnen vernünftigsten, sondern zum für den oder für die VersicherungsagentIn mit besseren Konditionen verbundenen oder lukrativsten Finanzprodukt greifen. Das heißt, dass die Agenten daraus die meisten Gewinne schaffen oder damit eine höhere Provision bekommen.

Es gibt EU-Länder, die einen anderen Weg eingeschlagen haben, zum Beispiel Eng­land. In England ist es bereits seit 2012 verboten, Provisionsmodelle einzuführen oder zu machen. Dabei zahlt der Kunde für die Beratung an sich nach einer Art Stun­densatz – egal, ob und was er kauft, welches Versicherungsprodukt er kauft –, ähnlich wie beim Anwalt. Es wäre ja vielleicht einmal ein kleiner Denkanstoß, dieses Gesetz in diese Richtung zu lenken. Das wäre die Meinung der Grünen zu dem Gesetz.

Wir stimmen dem heute aber zu. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen sowie bei Bundesräten von ÖVP und SPÖ.)

18.56

18.56.10

 


Präsident Josef Saller: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

18.57.2019. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden (1470/A und 1081 d.B. sowie 9560/BR d.B. und 9567/BR d.B.)

20. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird (1082 d.B. sowie 9568/BR d.B.)

 


Präsident Josef Saller: Wir gelangen nun zu den Punkten 19 und 20 der Tagesord­nung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Berichterstatter zu beiden Punkten ist Herr Bundesrat Weber. Ich bitte um die Berichte.

18.57.50

 


Berichterstatter Martin Weber: Ich erstatte den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2016 betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfas­sungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europa­wahl­ord­nung geändert werden.

 


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