BundesratStenographisches Protokoll853. Sitzung / Seite 185

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Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antrag­stellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Mai 2016 mit Stimmen­mehrheit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Weiters bringe ich den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Natio­nalrates vom 27. April 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes­präsi­dentenwahlgesetz 1971 geändert wird.

Auch dieser Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, daher komme ich auch gleich zur Antragstellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Mai 2016 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsident Josef Saller: Danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mag. Schreyer. Ich erteile es ihr.

 


18.59.08

Bundesrätin Mag. Nicole Schreyer (Grüne, Tirol): Hohes Haus! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte ZuhörerInnen hier und zu Hause! Zu TOP 20: Der Gesetz­entwurf dient der Umsetzung des Regelungsgegenstandes betreffend Amtsverlust von PolitikerInnen.

Die vorgeschlagenen Änderungen – natürlich unter Wahrung der Geheimhaltung von personenbezogenen Daten – sollen es der Wahlbehörde und der Bundeswahlleiterin ermöglichen, vor Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge innerhalb von wenigen Tagen hinsichtlich des Vorliegens eines Wahlausschlussgrundes zu über­prüfen, ob die Kandidaten die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Dieser Antrag ist aus unserer Sicht sinnvoll; insofern können wir da sehr gerne zustimmen, auch wenn wir die Regelung zum Amtsverlust von Politikern grundsätzlich ablehnen – und da wären wir auch schon bei TOP 19.

Beim heutigen Tagesordnungspunkt 19 ist es das erklärte Ziel des Vorschlags, durch die Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit und durch die Verknüpfung des Amtsverlusts mit dem Verlust der Wählbarkeit während der Amtsführung alle Politiker und Politikerinnen Österreichs einem gemeinsamen, sehr strengen Verhaltensstandard zu unterwerfen.

Derzeit ist es nämlich so, dass einer Politikerin oder einem Politiker auf Landes- und Bundesebene – also Nationalräte, Bundesräte, Landtagsabgeordnete, sämtliche Re­gie­rungsmitglieder, Bundespräsident und so weiter – nur dann das Amt aberkannt werden kann, wenn sie oder er zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechts­kräftig verurteilt worden ist. In Zukunft – das sieht dieses Novellenpaket vor – kann ent­hoben werden, wenn die Politikerin oder der Politiker wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer mehr als sechs Monate dauernden unbedingten Haft oder zu einer mehr als zwölf Monate dauernden bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.

 


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