BundesratStenographisches Protokoll855. Sitzung / Seite 139

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Ein weiterer Punkt, der mir auch ein Anliegen ist und der durch dieses Gesetz geregelt wird, ist, dass wir im Konsumentenschutzbereich eine Verbesserung herbeiführen, wenn es nämlich um versteckte Klauseln geht, die bisher beispielsweise den Aus­schluss der elektronischen Unterschrift vorgesehen haben.

In der Praxis war es bisher so, dass man oftmals mit elektronischen Signaturen alles machen konnte, und wenn es dann um die Kündigung gegangen ist, berief sich der Unternehmer, die Unternehmerin auf eine versteckte Klausel, in der die elektronische Signatur ausgeschlossen war. Dem soll jetzt Abhilfe geschaffen werden, indem diese versteckten Klauseln eben so nicht mehr zulässig sind.

Das heißt aber nicht, dass man sich das nicht vertraglich ausmachen kann. Natürlich erlaubt es die Vertragsfreiheit, dass man Vereinbarungen in diese Richtung trifft. Es geht hier vor allem um die versteckten Klauseln.

Was die Novelle des E-Government-Gesetzes anbelangt, ist es so, dass wir auch hier eine Verbesserung und eine Neuerung im Sinne der Konsumenten und Konsu­mentinnen geschaffen haben, nämlich insofern, als Dokumente, die den Behörden vorgelegt werden, zum Beispiel der Meldezettel, die Meldebestätigung, der Staats­bürgerschaftsnachweis, die Geburtsurkunde, nicht nochmals von der Behörde abgeru­fen werden dürfen, sondern es gilt das Prinzip, dass man das nur einmal machen muss. Damit wird der Grundsatz der einmaligen Erfassung – once only – im E-Government-Gesetz verankert.

Das sind die drei wesentlichen Punkte, die zu nennen mir jetzt noch wichtig erschienen ist. – Danke sehr. (Beifall bei der SPÖ, bei Bundesräten der ÖVP sowie der Bundesrätin Dziedzic.)

16.55


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Danke, Frau Staatssekretärin.

Als Nächste gelangt Frau Bundesrätin Grimling zu Wort. – Bitte, Frau Bundesrätin.

 


16.56.00

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Auch ich habe versucht, mich ein bisschen mit diesem Gesetz auseinanderzusetzen, wenn auch nicht so detailliert wie du, Frau Staatsekretärin, und Sie, Herr Kollege.

Im gegenständlichen Gesetzentwurf, der ein neu zu schaffendes Bundesgesetz werden soll, geht es um elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektro­nische Transaktionen. Davon sind 23 Gesetze betroffen. Das habe ich herausgelesen.

Durch eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Rege­lungen zu elektronischen Signaturen festgelegt, ohne aber einen umfassenden, grenz­übergreifenden Rahmen für sichere, vertrauenswürdige und einfach zu nutzende elektronische Transaktionen zu schaffen.

Um einen EU-weit harmonisierten Rechtsrahmen für derartige Vertrauensdienste zu schaffen, bedarf es eines eigenen Begleit- bzw. Durchführungsgesetzes. Auch die innerstaatlichen Gesetze, die bisher die Themen elektronische Identifizierung, E-Government beziehungsweise elektronische Signaturen und Vertrauensdienste behandelten, müssen angepasst werden.

Sowohl das österreichische Zivilrecht als auch private Vereinbarungen sehen für das gültige Zustandekommen eines Vertrages die Formvorschrift der Schriftlichkeit vor. Bisher wurde ein abzuschließender Vertrag durch die eigenhändige Unterschrift der Vertragspartner rechtskräftig und verbindlich. Nunmehr sollen aber auch sichere elek-


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