BundesratStenographisches Protokoll855. Sitzung / Seite 147

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Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Grimling. – Bitte.

 


17.23.32

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Ich möchte das Gesetz noch einmal ein bisschen vorstellen.

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz wird unter der Bezeichnung Schulrechtsände­rungs­gesetz 2016 ein wichtiger Schritt zur angekündigten Reform des österreichischen Bildungswesens eingeleitet. Das Gesetzeswerk umfasst nicht weniger als die Novel­lierung von 17 Bundesgesetzen, die den Bildungszugang, die Schulwahl, die Bil­dungs­angebote in der Primar- und Sekundarstufe und die Schulverwaltung an sich beinhalten.

Das bedeutet somit zahlreiche Neuregelungen sowohl in pädagogischer als auch in administrativer Hinsicht. Zentrale Punkte sind – ein paar sind schon von meiner Vorrednerin genannt worden – folgende:

Erstens: Die Neugestaltung der Schuleingangsphase; es soll der Übergang vom Kindergarten in die Volksschule unter Nutzung der im Kindergarten erworbenen Infor­mationen über die Entwicklungssituation der Kinder gefördert werden.

Zweitens: Die Ausweitung der Sprachförderung ab dem letzten Kindergartenjahr. Und es sollen die für den Schulbesuch erforderlichen Sprachkenntnisse kindergerechter und effizienter gestaltet werden.

Drittens: Mehr Autonomie in der Grundschule. Am Schulstandort kann schulpart­nerschaftlich über die Art der Leistungsbeurteilung entschieden werden. Diese kann bis zur dritten Schulstufe ohne Ziffernoten erfolgen. In der vierten Klasse der Volks- und Sonderschule hat jedenfalls eine Beurteilung der Leistungen zu erfolgen, da diese für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sind. Bei entsprechenden Noten entfällt zum Beispiel die Aufnahmeprüfung in der AHS-Unterstufe.

Viertens: Ob die Klassen der Grundschule nach Schulstufen getrennt oder schul­stufenübergreifend gebildet werden, kann vonseiten der Landesgesetzgebung dem Schulforum oder der Schulleitung übertragen werden.

Fünftens: Die für die Reifeprüfungen an den allgemein bildenden höheren Schulen sowie die Reife- und Diplomprüfungen an den berufsbildenden höheren Schulen nach neuen standardisierten, teilzentralen Bestimmungen festgesetzten Prüfungstaxen sollen in Hinkunft auch für die Schulen für Berufstätige und Kollegs angepasst werden sowie für die abschließenden Prüfungen bei berufsbildenden mittleren Schulen. Aufgrund des Umstandes, dass einzelne abschließende Prüfungen noch nach den alten Prüfungsbestimmungen abzuhalten sind, ist es aber erforderlich, auch die für die alten Prüfungsformen vorgesehenen Prüfungstaxen vorübergehend weiter im Rechts­stand zu behalten. Für bestimmte Prüfungstätigkeiten ist eine Aufteilung vorgesehen.

Sechstens: Die Schulorganisation und der Personaleinsatz werden flexibilisiert. Die Gestaltungsfreiheit, speziell im Bereich der Fachtheorie und der Fachpraxis, soll durch Vergabe von Lehraufträgen grundsätzlich für alle berufsbildenden mittleren und höhe­ren Schulen erweitert werden. Dies gilt auch für die höheren land- und forstwirt­schaftlichen Lehranstalten sowie für die Bundesanstalten zur Ausbildung von Leibes­erziehern und Sportlehrern.

Siebtens: Zahlreiche schulische Einrichtungen erhalten neue Bezeichnungen, um eine vereinheitlichende terminologische Anpassung an das Ausbildungssystem zu erreichen, so etwa die Änderungen der Schulartbezeichnungen im Bereich der Bildungsanstalten.

 


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