BundesratStenographisches Protokoll856. Sitzung / Seite 178

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sagt. Es wurde die Geschichte mit den Feuerwerkskörpern angesprochen, die Sache mit den Außenlandungen und dergleichen. Frau Kollegin Schreyer hat auch den § 10 erwähnt.

Da hätte ich jetzt an Sie, Herr Minister, eine direkte, konkrete Frage, und zwar geht es nach dem neuen Gesetzesmodell eben darum, wie da so schön steht – ich zitiere –: „Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen“, „Außenlandungen von Hän­ger- oder Paragleitern“, „Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besie­deltem Gebiet“ und eben die „Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht be­siedeltem Gebiet“. Dann steht dort noch: „Die Außenlandungen und Außenabflüge ge­mäß den Z 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsbe­rechtigte mit der Benützung einverstanden ist.“

Dazu jetzt meine Frage: Heißt das, der Punkt 3 ist da ausgenommen, und ich kann somit mit einem Segelflugzeug oder Freiballon dort landen, ohne die Zustimmung des Verfügungsberechtigten über das Grundstück zu haben, aber mit einem Paragleiter darf ich dort nicht landen? – Das ist schon etwas komisch, und das entspricht eigentlich nicht dem Gleichbehandlungsprinzip. Entweder müsste das für alle gelten oder für keinen. Ich denke, dass eine kleine Änderung noch durchgeführt werden muss, denn so ent­spricht das eben nicht der Gleichberechtigung.

Ich glaube grundsätzlich, dass das Gesetz gut ist, und ich habe es auch gesagt, als die Kollegen das ausgeführt haben: Wir Freiheitliche werden hier auch zustimmen. Aber ich bitte Sie, Herr Minister, gerade diesen § 10 noch einmal genauer anzuschauen und dort eine Gleichberechtigung herzustellen. Aber vielleicht sagen Sie im Anschluss noch selbst etwas dazu. – Danke. (Beifall bei FPÖ und SPÖ.)

19.49


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Abschließend zu Wort gemeldet ist Herr Bundesmi­nister Mag. Leichtfried. – Bitte.

 


19.49.10

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried: Herr Präsident! Geschätzte Bundesrätinnen und Bundesräte! Danke für die Anmerkun­gen und die letzte Frage! Ich möchte vielleicht zuerst auf einen Punkt eingehen, der er­wähnt wurde, nämlich: Wie haben Landeshauptleute bei der Bewilligung dann auch vor­zugehen? Ist da eine gewisse Willkür zu erwarten?

Es gibt relativ eindeutige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wie hier öf­fentliches Interesse zu definieren ist. Öffentliches Interesse ist da nicht nur das Inter­esse derer, die landen wollen, oder das Interesse der Freizeitindustrie, sondern – ich darf das erläutern – gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das gesamte Spektrum des öffentlichen Interesses gemeint, zum Beispiel Naturschutz, Jagd­gebietsschutz, Lärmschutz für Siedlungsgebiete, Verkehrssicherheit, Sicherheit der Luft­fahrt. Also dieses öffentliche Interesse ist meines Erachtens sehr allumfassend defi­niert, und deshalb meine ich auch, dass der Vorschlag, wie er im Gesetzentwurf zu fin­den ist, so schon gut ist.

Was jetzt die Unterscheidung verschiedener Luftfahrzeuge oder Luftbewegungsmög­lichkeiten – wenn man das so beschreiben darf – betrifft, so ist einmal eines im Gesetz­entwurf relativ klargestellt – es ist auch schon erwähnt worden –: Es ist natürlich schon aus zivilrechtlichen Gründen so, dass man eigentlich, wenn man irgendwo landen möch­te, die Einwilligung dessen erteilt bekommen müsste, dem das Grundstück gehört. Das ist jetzt im Gesetzentwurf noch einmal so festgehalten. – Das ist das eine.

Das Zweite ist: Dieser Unterschied zu Segelflugzeugen und den anderen Fluggeräten erklärt sich meines Erachtens schon daraus, dass Segelflugzeuge in der Regel auf Flug­plätzen landen und nicht sozusagen in freier Natur. Wenn das mit Segelflugzeugen ge-


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