BundesratStenographisches Protokoll863. Sitzung / Seite 143

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Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsge­setz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofge­setz 1953 geändert werden (1255 d.B. und 1369 d.B. sowie 9723/BR d.B.)Die Berichte liegen Ihnen in schriftlicher Form vor, weshalb auf eine Verlesung verzichtet werden darf. Ich komme daher sogleich zur Antragstellung.

Zu TOP 21:

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2016 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Grimling. – Bitte, Frau Kollegin.

 


17.09.19

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrte Frau Staatssekretärin! Werte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Der Über­begriff Bundesdienstrecht umfasst alle Regelungen zur Sicherung der Funktionsfähig­keit des Bundesdienstes. Es bildet daher den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit beim Bund.

Den Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung Rechnung tragend kommt eine ganze Reihe von Gesetzen zur Anwendung. Notwendige Anpassungen und Ergänzungen müs­sen daher oftmals durch die Novellierung einschlägiger Einzelgesetze getroffen wer­den. So wurde heuer bereits einmal ein derartiges Gesetzeswerk mit Abänderungen von 17 Bundesgesetzen unter der Bezeichnung Dienstrechts-Novelle 2016 verabschiedet.

Dass nach so kurzer Zeit eine neuerliche Ergänzung durch den vorliegenden Entwurf einer 2. Dienstrechts-Novelle 2016 erforderlich ist, ergibt sich aus der zwingenden Be­rücksichtigung der über das nationale Recht hinausgehenden Judikatur des Europäi­schen Gerichtshofes beziehungsweise der Umsetzung von verbindlichen EU-Richtli­nien. Die Novellierung wird daher auch zum Anlass genommen, eine Reihe von Klar­stellungen und Anpassungen vorzunehmen.

Die ursprüngliche Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechts-Novelle 2016 enthält im We­sentlichen die Anpassung der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung von Be­amtinnen und Beamten an die Judikatur des EuGH, die Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Einholung von Strafregisterauskünften sowohl bei Rechtsprak­tikantinnen und Rechtspraktikanten als auch im Zuge der Aufnahme in den richterli­chen Vorbereitungsdienst und die Behebung einer durch das Auslaufen des Unter­richtspraktikumsgesetzes für bestimmte Lehramts-Studierende entstandenen Rechtslü­cke sowie die Einreihungsmöglichkeit in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 – für den Ba­chelor – beziehungsweise Entlohnungsgruppe l 1 – für den Master – für bestimmte Ver­tragslehrpersonen und die Ausweitung der Möglichkeit einer audiovisuellen Verneh­mung aller Zeuginnen und Zeugen im Disziplinarverfahren.

Gegenüber dieser ursprünglichen Regierungsvorlage wurden im Nationalrat mittels Ab­änderungsantrag schließlich noch die aufgrund des zwischen der Regierung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vereinbarten Gehaltsabschlusses neu erstellten Ge­haltstabellen in diese Novelle eingefügt. Die Gehälter der Beamten und Beamtinnen sowie der Vertragsbediensteten werden im kommenden Jahr um 1,3 Prozent steigen. Zu diesem Gehaltsabschluss für den öffentlichen Dienst treten auch noch begleitende gesetzliche Bestimmungen zur Zusammenführung zweier Verwendungsgruppen beim


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