Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (1255 d.B. und 1369 d.B. sowie 9723/BR d.B.)Die Berichte liegen Ihnen in schriftlicher Form vor, weshalb auf eine Verlesung verzichtet werden darf. Ich komme daher sogleich zur Antragstellung.
Zu TOP 21:
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2016 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Ich danke für die Berichterstattung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Grimling. – Bitte, Frau Kollegin.
17.09
Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Werte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Der Überbegriff Bundesdienstrecht umfasst alle Regelungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundesdienstes. Es bildet daher den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit beim Bund.
Den Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung Rechnung tragend kommt eine ganze Reihe von Gesetzen zur Anwendung. Notwendige Anpassungen und Ergänzungen müssen daher oftmals durch die Novellierung einschlägiger Einzelgesetze getroffen werden. So wurde heuer bereits einmal ein derartiges Gesetzeswerk mit Abänderungen von 17 Bundesgesetzen unter der Bezeichnung Dienstrechts-Novelle 2016 verabschiedet.
Dass nach so kurzer Zeit eine neuerliche Ergänzung durch den vorliegenden Entwurf einer 2. Dienstrechts-Novelle 2016 erforderlich ist, ergibt sich aus der zwingenden Berücksichtigung der über das nationale Recht hinausgehenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes beziehungsweise der Umsetzung von verbindlichen EU-Richtlinien. Die Novellierung wird daher auch zum Anlass genommen, eine Reihe von Klarstellungen und Anpassungen vorzunehmen.
Die ursprüngliche Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechts-Novelle 2016 enthält im Wesentlichen die Anpassung der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung von Beamtinnen und Beamten an die Judikatur des EuGH, die Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Einholung von Strafregisterauskünften sowohl bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten als auch im Zuge der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst und die Behebung einer durch das Auslaufen des Unterrichtspraktikumsgesetzes für bestimmte Lehramts-Studierende entstandenen Rechtslücke sowie die Einreihungsmöglichkeit in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 – für den Bachelor – beziehungsweise Entlohnungsgruppe l 1 – für den Master – für bestimmte Vertragslehrpersonen und die Ausweitung der Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung aller Zeuginnen und Zeugen im Disziplinarverfahren.
Gegenüber dieser ursprünglichen Regierungsvorlage wurden im Nationalrat mittels Abänderungsantrag schließlich noch die aufgrund des zwischen der Regierung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vereinbarten Gehaltsabschlusses neu erstellten Gehaltstabellen in diese Novelle eingefügt. Die Gehälter der Beamten und Beamtinnen sowie der Vertragsbediensteten werden im kommenden Jahr um 1,3 Prozent steigen. Zu diesem Gehaltsabschluss für den öffentlichen Dienst treten auch noch begleitende gesetzliche Bestimmungen zur Zusammenführung zweier Verwendungsgruppen beim
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