Militär. Hinzugefügt wurden schließlich Regelungen über eine erweiterte Verfahrenshilfe vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten.
Die Endfassung ist daher leider sehr umfangreich geworden und damit sowohl für die mit der Vollziehung Beschäftigten als auch für die rechtsuchenden Betroffenen schwer lesbar. Eine Wiederverlautbarung oder eventuelle Neufassung einzelner durch diese Novelle geänderten Gesetze wäre daher mehr als wünschenswert.
Im Hinblick auf die inhaltliche Bedeutung und ihre sinnvollen Auswirkungen wird meine Fraktion der 2. Dienstrechts-Novelle 2016 zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)
17.14
Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Oberlehner. – Bitte, Herr Bundesrat.
17.14
Bundesrat Peter Oberlehner (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrte Frau Präsident! Hohes Präsidium! Liebe Frau Staatssekretärin! Liebe Kolleginnen und Kollegen im Bundesrat! Meine Vorrednerin, Kollegin Grimling, hat schon sehr ausführlich über die Dienstrechts-Novelle gesprochen. Wie eben schon die 1. Dienstrechts-Novelle im Jahr 2016 ist nun auch die hier jetzt vorliegende 2. Dienstrechts-Novelle ein, wie ich meine, gutes und gelungenes Paket von einer ganzen Reihe von Einzelmaßnahmen für den öffentlichen Dienst in Österreich.
Der Kern und das meiner Meinung nach Wichtigste in dieser Novelle ist aber der Gehaltsabschluss für 2017, der darin auch verpackt ist und der für den öffentlichen Dienst eine Erhöhung von 1,3 Prozent im kommenden Jahr bringen wird. Ich darf dazu später noch ein bisschen etwas sagen.
Bei den Einzelmaßnahmen möchte ich vor allem die Modernisierung des Disziplinarrechts hervorheben. Eine räumlich getrennte audiovisuelle Vernehmung wird demnach in Zukunft für alle Zeuginnen und Zeugen möglich sein und nicht mehr nur für die minderjährigen Zeugen. Das halte ich doch für eine sehr wesentliche und wichtige Verbesserung.
Eine wichtige Änderung betrifft aber auch die Richter und Staatsanwälte, wo nun im Rechtspraktikantengesetz für die Zulassung als Bedingung aufgenommen wurde, dass weder eine Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe noch ein wegen eines Verbrechens eingeleitetes Strafverfahren vorliegen dürfen. Bisher fehlte eine derartige Regelung im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz. Ich denke, dass das auch im Sinne der Integrität dieses Berufsstandes eine sehr wichtige Ergänzung ist, die auch eine wesentliche Veränderung darstellt.
Einige weitere wichtige Änderungen sind grundsätzlich Umsetzungen von EuGH-Judikaturen und EU-Richtlinien. Das betrifft zum Beispiel auch die Urlaubsersatzleistung von Beamtinnen und Beamten. Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gibt es demnach hinkünftig vor allem auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte im Einzelfall wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, durch Unfall, durch ein sonstiges Gebrechen nicht in der Lage war, den Urlaub als Erholungsurlaub zu verbringen. Wichtig ist auch, dass klargestellt wurde, dass Urlaubsverbrauch grundsätzlich immer Vorrang hat vor finanziellen Abgeltungen, weil eben die Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst genauso wie überall in den Betrieben den Urlaub auch brauchen, weil es ja Erholungsurlaub heißt und er letztlich auch zur Erholung dienen soll.
Noch ein paar Worte zum schon angesprochenen Gehaltsabschluss für das Jahr 2017 für den öffentlichen Dienst: Als Bürgermeister und Gemeindebündler, also als Dienstgeber beziehungsweise auch als GÖD-Funktionär und damit als Dienstnehmervertre-
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