nen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das
Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz,
das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten
und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das
Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das
Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das
Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche
Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz
–
2. ErwSchG).
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antragstellung.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. April 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Präsidentin Sonja Ledl-Rossmann: Danke für den Bericht.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gelangt Herr Bundesrat Hammerl. – Bitte.
15.00
Bundesrat Gregor Hammerl (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrte Frau Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Meine geschätzten Damen und Herren! Es liegt uns heute ein Entwurf eines Erwachsenenschutz-Gesetzes vor, welches das bestehende Sachwalterrecht neu regeln wird. Der Entwurf des Justizministeriums stellt Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungshilfe für die Betroffenen in den Mittelpunkt. Derzeit gibt es in Österreich knapp 70 000 Frauen und Männer, die besachwaltet sind und laufend bis zum nächsten Jahr, bis das Gesetz im Juli in Kraft tritt, müssen alle Besachwalteten überprüft werden.
Meine Damen und Herren, ich glaube, das Gesetz, das wir heute beschließen, ist eines der wichtigsten Gesetze der letzten Jahre.
Zum Thema: Sachwalter – wenn ich dieses Wort höre, verbinde ich damit oft das Gefühl, dass man den Menschen, der besachwaltet wird, zur Sache macht. Aus dem in der Werbung gebrauchten Kürzel: der Mensch als Mittelpunkt, wird nämlich nur zu leicht die Haltung: der Mensch als Mittel – Punkt.
Die Konsequenzen des Gesetzes, meine Damen und Herren, gingen oft auch in diese Richtung – denken wir nur an die verschiedenen Skandale! – die mit einer Entmündigung von Menschen verbunden waren und in die Schlagzeilen von Medien gefunden haben. Denken wir nur an die leichte Demenz, wie einfach man damit in die Besachwaltung hineinkommen kann! So heißt es einmal: Nach dem Schlaganfall holte sich der Anwalt gleich das Haus, wobei der Anwalt auch gleich der Sachwalter war.
Besonders störte dabei die Tatsache, dass verschiedene Grade von Beeinträchtigungen gleich behandelt wurden. Man ging in der Bewertung davon aus, was die Menschen nicht können, und nicht von dem, was sie können, und danach wurden sie beurteilt und besachwaltet. So war dies zum Teil auch in Bezug auf das Behinderteneinstellungsgesetz, das davon ausgeht, was Menschen nicht können, und von diesem Punkt ein Arbeitsverhältnis zu gestalten versucht. Dabei bleiben viele Fähigkeiten und Talente auf der Strecke. (Vizepräsidentin Winkler übernimmt den Vorsitz.)
Insofern setzt das neue Gesetz goldrichtig an, wenn es schon in der Wahl der Begriffe diesen eingeschränkten Zugang über die Beeinträchtigung vermeidet. Jetzt heißt es Erwachsenenschutz-Gesetz und nicht Sachwalterrecht, und es wird nicht von Behinderten, sondern von betroffenen Personenoder Vertretenen gesprochen. Damit wird zum Aus-
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