BundesratStenographisches Protokoll868. Sitzung / Seite 119

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Die offenen Punkte, die vor allem aus Ländersicht interessant sind, wurden im Begut­achtungsverfahren vorgebracht – hauptsächlich von Niederösterreich und Vorarlberg. Es gibt hier doch einige Bedenken hinsichtlich Kostentragung und Kostensituation, vor allem was die Beschlagnahmungen betrifft, aber auch in Bezug darauf, wie die Lager­kosten aufgeteilt werden und welcher Aufwand den Bezirksverwaltungsbehörden aus die­ser Abwicklung erwächst.

Zahlreiche Unklarheiten gibt es darüber hinaus rund um die Abwicklung und die diver­sen Fristen, die damit verbunden sind.

Das einzig Positive in diesem Entwurf ist, dass die Mitwirkung von NGOs gemäß Aar­hus-Konvention nicht umgesetzt wird. Zumindest aus unserer Sicht ist das das einzig Positive, aber das, meine Damen und Herren, ist zu wenig für eine Zustimmung zu die­sem Gesetz. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

16.06


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Die nächste Wortmeldung liegt mir von Herrn Bun­desrat Ing. Pum vor. – Bitte, Herr Bundesrat.

 


16.06.20

Bundesrat Ing. Andreas Pum (ÖVP, Niederösterreich): Geschätzte Frau Vorsitzende! Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das Abfallwirtschaftsgesetz ist ein The­ma, das immer wieder hohe Brisanz besitzt, alleine deswegen, weil Altlasten zu den kon­trolliertesten Stoffen unserer Zeit gehören und die Erkenntnis, wie damit umgegangen wird, immer wieder zu neuen Regelungen führt.

Die neue Gesetzeslage wurde in ihren Grundzügen bereits dargestellt: Seveso III-Richt­linie, Abfallrahmenrichtlinie und deren Umsetzung. Es gelangt auch der Klimakorrektur­faktor zum Einsatz. Die Energieeffizienzformel, die im Anhang II dieser Richtlinie ent­halten ist, wurde um einen neuen Klimakorrekturfaktor ergänzt, der nun umgesetzt wer­den soll. Somit wird hier ein zusätzlicher Faktor für die Abfallrahmenrichtlinie gesetzt.

Weiters zur Abfallende-Verordnung für EU-Kupferschrott: Hier geht es um ein speziel­les Verfahren, vor allem zur Festlegung des Abfallendes, sprich: Wann ist es so weit, dass man auch tatsächlich über die Endverwertung von Stoffen gesetzlich geregelte Si­cherheit hat? Dazu bedarf es immer wieder des Erlassens von Verordnungen, welche die neue Auslegung regeln. Die Abfallende-Diskussion hat uns bereits in vielen ande­ren Bereichen wiederholt beschäftigt.

Vielleicht auch interessant: Diese Veränderungen sind natürlich auch mit Kosten ver­bunden. Wir haben es gehört: Dokumentation über die vom Betriebsinhaber ergriffenen Maßnahmen, um die immer wieder eintretenden schwereren Unfälle zu vermeiden und Unfallfolgen zu begrenzen. Behördliche Inspektion: Auch hier gibt es immer wieder die Diskussion, inwieweit Behörden einen Zugang und Zugriff zu diesen Unternehmen ha­ben, bis hin zur Beschlagnahmung von Abfällen als Sicherungsmaßnahme. Das wird in dieser neuen Richtlinie ebenfalls geregelt.

Unterm Strich geht es aktuell um rund acht Betriebe, die von der Gesetzesänderung be­troffen sind, zukünftig wird es natürlich neue Betriebe und neue Investitionen betreffen.

Vielleicht noch praktische Beispiele dieser Veränderungen: Wo spüren wir das oder wo gibt es auch im Umfeld Anwendungsveränderungen? – Hierzu zählt zum Beispiel die Ver­ringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, die nun verpflichtend im Gesetz umzusetzen ist. Ein anderes Beispiel ist das Anbieten einer Tätigkeit des Sam­melns oder Behandelns von Abfällen, wie es zum Beispiel über Postwurfsendungen, Flug­zettel, Visitenkarten, in Form von Zeitungsinseraten oder übers Internet üblich ist. Hier ist nun neu geregelt, dass für solche Tätigkeiten das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 24 er­forderlich ist.

 


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