Die offenen Punkte, die vor allem aus Ländersicht interessant sind, wurden im Begutachtungsverfahren vorgebracht – hauptsächlich von Niederösterreich und Vorarlberg. Es gibt hier doch einige Bedenken hinsichtlich Kostentragung und Kostensituation, vor allem was die Beschlagnahmungen betrifft, aber auch in Bezug darauf, wie die Lagerkosten aufgeteilt werden und welcher Aufwand den Bezirksverwaltungsbehörden aus dieser Abwicklung erwächst.
Zahlreiche Unklarheiten gibt es darüber hinaus rund um die Abwicklung und die diversen Fristen, die damit verbunden sind.
Das einzig Positive in diesem Entwurf ist, dass die Mitwirkung von NGOs gemäß Aarhus-Konvention nicht umgesetzt wird. Zumindest aus unserer Sicht ist das das einzig Positive, aber das, meine Damen und Herren, ist zu wenig für eine Zustimmung zu diesem Gesetz. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
16.06
Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Die nächste Wortmeldung liegt mir von Herrn Bundesrat Ing. Pum vor. – Bitte, Herr Bundesrat.
16.06
Bundesrat Ing. Andreas Pum (ÖVP, Niederösterreich): Geschätzte Frau Vorsitzende! Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das Abfallwirtschaftsgesetz ist ein Thema, das immer wieder hohe Brisanz besitzt, alleine deswegen, weil Altlasten zu den kontrolliertesten Stoffen unserer Zeit gehören und die Erkenntnis, wie damit umgegangen wird, immer wieder zu neuen Regelungen führt.
Die neue Gesetzeslage wurde in ihren Grundzügen bereits dargestellt: Seveso III-Richtlinie, Abfallrahmenrichtlinie und deren Umsetzung. Es gelangt auch der Klimakorrekturfaktor zum Einsatz. Die Energieeffizienzformel, die im Anhang II dieser Richtlinie enthalten ist, wurde um einen neuen Klimakorrekturfaktor ergänzt, der nun umgesetzt werden soll. Somit wird hier ein zusätzlicher Faktor für die Abfallrahmenrichtlinie gesetzt.
Weiters zur Abfallende-Verordnung für EU-Kupferschrott: Hier geht es um ein spezielles Verfahren, vor allem zur Festlegung des Abfallendes, sprich: Wann ist es so weit, dass man auch tatsächlich über die Endverwertung von Stoffen gesetzlich geregelte Sicherheit hat? Dazu bedarf es immer wieder des Erlassens von Verordnungen, welche die neue Auslegung regeln. Die Abfallende-Diskussion hat uns bereits in vielen anderen Bereichen wiederholt beschäftigt.
Vielleicht auch interessant: Diese Veränderungen sind natürlich auch mit Kosten verbunden. Wir haben es gehört: Dokumentation über die vom Betriebsinhaber ergriffenen Maßnahmen, um die immer wieder eintretenden schwereren Unfälle zu vermeiden und Unfallfolgen zu begrenzen. Behördliche Inspektion: Auch hier gibt es immer wieder die Diskussion, inwieweit Behörden einen Zugang und Zugriff zu diesen Unternehmen haben, bis hin zur Beschlagnahmung von Abfällen als Sicherungsmaßnahme. Das wird in dieser neuen Richtlinie ebenfalls geregelt.
Unterm Strich geht es aktuell um rund acht Betriebe, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, zukünftig wird es natürlich neue Betriebe und neue Investitionen betreffen.
Vielleicht noch praktische Beispiele dieser Veränderungen: Wo spüren wir das oder wo gibt es auch im Umfeld Anwendungsveränderungen? – Hierzu zählt zum Beispiel die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, die nun verpflichtend im Gesetz umzusetzen ist. Ein anderes Beispiel ist das Anbieten einer Tätigkeit des Sammelns oder Behandelns von Abfällen, wie es zum Beispiel über Postwurfsendungen, Flugzettel, Visitenkarten, in Form von Zeitungsinseraten oder übers Internet üblich ist. Hier ist nun neu geregelt, dass für solche Tätigkeiten das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 24 erforderlich ist.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite