Insgesamt gesehen stellt diese Gesetzesanpassung eine Notwendigkeit dar, die nach EU-Recht umzusetzen ist. In diesem Sinne gibt es eine sehr klare Zustimmung seitens der ÖVP. Wir werden diesem Gesetz natürlich auch weiterhin unsere Unterstützung geben. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
16.09
Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mag. Schreyer. – Bitte, Frau Bundesrätin.
16.10
Bundesrätin Mag. Nicole Schreyer (Grüne, Tirol): Hohes Haus! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr verehrte ZuseherInnen hier und die via Livestream diese Debatte mitverfolgen! Ich werde mich kurzhalten. Wir haben zum Inhalt der vorliegenden Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes schon viel gehört. Ihr Schwerpunkt ist die Umsetzung der Seveso III-Richtlinie, also der EU-Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren schwererer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, im Abfallrecht. Ziel der Seveso III-Richtlinie ist die Verhütung schwererer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Diesem Teil und den weiteren Inhalten dieser Novelle wie der Umsetzung einer Ergänzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie den Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der EU-Kupferschrott-Verordnung stimmen wir natürlich auch gerne zu.
Ich habe zum vorhergehenden Tagesordnungspunkt gesagt: Mit einem halben Jahr Verspätung in der Umsetzung im Landwirtschaftsministerium sind wir ohnedies schon sehr zufrieden. Es ist jetzt leider der Herr Minister Mahrer hier und nicht der Herr Minister Rupprechter, der zuständig wäre. Die AWG-Novelle ist wieder einmal ein ganz typisches Beispiel dafür, wie man vorgeht: Sie ist Ende April vor über zwei Jahren in Begutachtung geschickt worden und war bis jetzt blockiert, weil es keine Einigung über die Umsetzung der Aarhus-Konvention im Abfallwirtschaftsgesetz gibt, obwohl das von Minister Rupprechter schon lange versprochen wurde. Und genau wegen der fehlenden Umsetzung der Aarhus-Konvention lehnen wir diese Vorlage ab.
Das Ergebnis dieses verzögerten Gesetzwerdungsprozesses ist es, dass es mittlerweile zwei fortgeschrittene Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich gibt: eines wegen der Nicht-Umsetzung der Seveso III-Richtlinie, eines wegen Nicht-Umsetzung der Abfallrichtlinien-Anpassung.
Jetzt ist die Novelle doch noch vorgelegt worden, allerdings ohne die Aarhus-Anpassungen. Ich möchte daher noch kurz auf die Aarhus-Konvention eingehen und sie noch einmal ein bisschen näher erklären. Die Aarhus-Konvention ist bereits 1998 beschlossen worden. Österreich und auch die Europäische Union sind Mitglieder. Ziel der Aarhus-Konvention ist es, die Durchsetzung von Umweltrecht mit Hilfe von BürgerInnen sowie mit Hilfe von Umweltschutzorganisationen zu verbessern.
In der Konvention gibt es drei Säulen: erstens das Recht auf Umweltinformation, zweitens die Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltrelevanten Entscheidungsverfahren und drittens der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Artikel 9 der Aarhus-Konvention regelt den Zugang zu Gerichten für Umweltschutzorganisationen und für Einzelpersonen im Umweltbereich, und nach Meinung der Aarhus-Vertragsstaatenkonferenz verstößt Österreich gegen diesen Artikel 9. Das sieht auch die Europäische Kommission so. Deswegen gibt es seit Juli 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen Nicht-Umsetzung der Aarhus-Konvention.
Somit haben wir hier einen Tagesordnungspunkt und schon drei Vertragsverletzungsverfahren.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite