BundesratStenographisches Protokoll868. Sitzung / Seite 120

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Insgesamt gesehen stellt diese Gesetzesanpassung eine Notwendigkeit dar, die nach EU-Recht umzusetzen ist. In diesem Sinne gibt es eine sehr klare Zustimmung seitens der ÖVP. Wir werden diesem Gesetz natürlich auch weiterhin unsere Unterstützung ge­ben. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

16.09


Vizepräsidentin Ingrid Winkler: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Mag. Schreyer. – Bitte, Frau Bundesrätin.

 


16.10.08

Bundesrätin Mag. Nicole Schreyer (Grüne, Tirol): Hohes Haus! Sehr geehrter Herr Mi­nister! Sehr verehrte ZuseherInnen hier und die via Livestream diese Debatte mitverfol­gen! Ich werde mich kurzhalten. Wir haben zum Inhalt der vorliegenden Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes schon viel gehört. Ihr Schwerpunkt ist die Umsetzung der Se­veso III-Richtlinie, also der EU-Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren schwererer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, im Abfallrecht. Ziel der Seveso III-Richtlinie ist die Ver­hütung schwererer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfol­gen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

Diesem Teil und den weiteren Inhalten dieser Novelle wie der Umsetzung einer Ergän­zung der EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie den Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der EU-Kupferschrott-Verordnung stimmen wir natürlich auch gerne zu.

Ich habe zum vorhergehenden Tagesordnungspunkt gesagt: Mit einem halben Jahr Ver­spätung in der Umsetzung im Landwirtschaftsministerium sind wir ohnedies schon sehr zufrieden. Es ist jetzt leider der Herr Minister Mahrer hier und nicht der Herr Minister Rupprechter, der zuständig wäre. Die AWG-Novelle ist wieder einmal ein ganz typi­sches Beispiel dafür, wie man vorgeht: Sie ist Ende April vor über zwei Jahren in Be­gutachtung geschickt worden und war bis jetzt blockiert, weil es keine Einigung über die Umsetzung der Aarhus-Konvention im Abfallwirtschaftsgesetz gibt, obwohl das von Mi­nister Rupprechter schon lange versprochen wurde. Und genau wegen der fehlenden Umsetzung der Aarhus-Konvention lehnen wir diese Vorlage ab.

Das Ergebnis dieses verzögerten Gesetzwerdungsprozesses ist es, dass es mittlerwei­le zwei fortgeschrittene Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich gibt: eines we­gen der Nicht-Umsetzung der Seveso III-Richtlinie, eines wegen Nicht-Umsetzung der Abfallrichtlinien-Anpassung.

Jetzt ist die Novelle doch noch vorgelegt worden, allerdings ohne die Aarhus-Anpas­sungen. Ich möchte daher noch kurz auf die Aarhus-Konvention eingehen und sie noch einmal ein bisschen näher erklären. Die Aarhus-Konvention ist bereits 1998 beschlos­sen worden. Österreich und auch die Europäische Union sind Mitglieder. Ziel der Aar­hus-Konvention ist es, die Durchsetzung von Umweltrecht mit Hilfe von BürgerInnen so­wie mit Hilfe von Umweltschutzorganisationen zu verbessern.

In der Konvention gibt es drei Säulen: erstens das Recht auf Umweltinformation, zwei­tens die Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltrelevanten Entscheidungsverfahren und drit­tens der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 9 der Aarhus-Konvention regelt den Zugang zu Gerichten für Umweltschutzor­ganisationen und für Einzelpersonen im Umweltbereich, und nach Meinung der Aar­hus-Vertragsstaatenkonferenz verstößt Österreich gegen diesen Artikel 9. Das sieht auch die Europäische Kommission so. Deswegen gibt es seit Juli 2014 ein Vertragsverlet­zungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen Nicht-Umsetzung der Aarhus-Kon­vention.

Somit haben wir hier einen Tagesordnungspunkt und schon drei Vertragsverletzungs­verfahren.

 


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