BundesratStenographisches Protokoll870. Sitzung, 870. Sitzung des Bundserates am 5. Juli 2017 / Seite 74

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Wir kommen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist wiederum die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist angenommen.

Nunmehr kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabaksteuergesetz 1995 und das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert werden.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geän­dert wird.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Erprobung des Bildungskompasses im Land Oberösterreich im Kindergartenjahr 2017/18.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

17.36.5117. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet wer­den (Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG), erlassen wird und mit dem das Fi­nanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Hypo­thekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden (1662 d.B. und 1726 d.B. so­wie 9844/BR d.B.)

18. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz über den Verzicht des Bundes auf den die Abschlagszahlung übersteigenden Anteil der Forderungen gegen den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (SvK-Verzichtsgesetz) (1659 d.B. und 1727 d.B. sowie 9845/BR d.B.)

19. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erlassen werden und das Abschluss­prüfer-Aufsichtsgesetz, das Aktiengesetz, das Alternative Investmentfonds Mana­ger-Gesetz, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bau-


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