BundesratStenographisches Protokoll870. Sitzung, 870. Sitzung des Bundserates am 5. Juli 2017 / Seite 75

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sparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bun­desgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das E-Geldgesetz 2010, das Einla­gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Energie-Control-Gesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarkt­aufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, die Gewerbeord­nung 1994, das Glücksspielgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kör­perschaftsteuergesetz, das Maklergesetz, das Pensionskassengesetz, das Pfand­briefgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontroll­gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SE-Gesetz, das SFT-Voll­zugsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Übernahmegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Zah­lungsdienstegesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralver­wahrer-Vollzugsgesetz geändert werden (1661 d.B. und 1728 d.B. sowie 9823/BR d.B. und 9846/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Ernst Gödl: Somit gelangen wir zu den Punkten 17 bis 19 der Ta­gesordnung.

Berichterstatter zu diesen Punkten ist Herr Bundesrat Weber. Ich bitte um die Berichte.

 


17.37.47

Berichterstatter Martin Weber: Werter Herr Präsident! Geschätzter Herr Bundesmi­nister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich darf aus dem Finanzausschuss berichten, und zwar zu den Tagesordnungspunkten 17, 18 und 19.

Ich beginne mit dem Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des National­rates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzins­trumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwick­lung eines Investmentfonds verwendet werden (Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbrau­cherkreditgesetz und das Hypothekar-und Immobilienkreditgesetz geändert werden.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher gleich zur Antrag­stellung.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zu Tagesordnungspunkt 18: Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz über den Verzicht des Bundes auf den die Abschlagszahlung übersteigenden Anteil der Forderungen gegen den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (SvK-Verzichtsgesetz).

Der Bericht liegt Ihnen ebenso in schriftlicher Form vor, ich komme daher gleich zur Antragstellung.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmen­mehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Ein­spruch zu erheben.

Ich bringe nun den Bericht zu Tagesordnungspunkt 19: Bericht des Finanzausschus­ses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbör-
sen 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erlassen werden und das Abschluss­prüfer-Aufsichtsgesetz, das Aktiengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Ge-


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