BundesratStenographisches Protokoll873. Sitzung / Seite 102

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Wir werden dieser Änderung daher auch nicht zustimmen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

14.40


Präsident Edgar Mayer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Heger. – Bitte.

 


14.41.00

Bundesrat Peter Heger (SPÖ, Burgenland): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Mi­nister Schelling! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben jetzt schon sehr viel gehört. Wir debattieren heute in zwei Tagesordnungspunkten zahlreiche Gesetzesän­derungen, wobei die Änderungen im Investmentfondsgesetz 2011 und im Wirtschaftli­che Eigentümer Registergesetz lediglich technischer beziehungsweise verweistechni­scher Natur sind.

Bei Tagesordnungspunkt 11 steht eigentlich die Änderung des Finanzmarktaufsichts­behördengesetzes im Vordergrund. Es ist schon sehr viel dazu gesagt worden, auch, dass sich die Änderungen der Regelungen hinsichtlich Finanzmarktaufsicht vor allem im Bankwesengesetz wiederfinden. Durch diese Novelle kommt es einerseits zu mehr Transparenz und andererseits zu mehr Effizienz im Aufsichtswesen, es geht um die Wei­terentwicklung der bestehenden Allfinanzaufsicht.

Ziel ist es ja, im Bereich der Finanzmarktaufsicht, wie schon gesagt, mehr Transparenz in den Bereichen Organisation, operative Tätigkeit und Aufsichtskosten sowie organi­satorische Erleichterungen für Kreditinstitute und eine Verbesserung der aufsichtsbe­hördlichen Verfahrensabläufe zu erreichen. So sieht der § 25 Bankwesengesetz zum Beispiel vor, dass die Möglichkeit geschaffen wird, bankbetriebliche Tätigkeiten auszu­lagern – allerdings nur unter gewissen Bedingungen, so müssen etwa die Erfassung, die Beurteilung, die Steuerung und Überwachung der bankbetrieblichen Risken sicher­gestellt sein.

Durch so eine Auslagerung darf es einerseits nicht zu einer Delegation von Geschäfts­tätigkeiten kommen, und andererseits darf auch nicht das Verhältnis zwischen den Ins­tituten und den Kunden verändert werden. Zudem dürfen auch die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht berührt werden.

Meine Vorredner haben es schon angesprochen: Es gibt weitere wichtige Änderungen im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, etwa im § 14. Da geht es um die öffentliche Ausschreibung von Positionen in der zweiten Führungsebene in der Finanzmarktauf­sicht. Das gilt auch gleichzeitig für das Nationalbankgesetz, wo im § 38 eine ähnlich lautende Änderung eingefügt wird. Ich denke, alles in allem ist diese Novelle ein be­sonders wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Ich komme nun zur EU-Verordnung 2016/867, in der es um die Erhebung von Kredit­daten und Kreditrisikodaten geht. Es geht um eine schnellere und bessere Beurteilung von Risken für die Finanzstabilität, es wird eine eigene Datenbank geschaffen. Bei ju­ristischen Personen und Personengesellschaften, die Kredite ab 25 000 € aufnehmen oder Finanzkonstrukte bauen, kommt es zu einer besseren Überwachung beziehungs­weise dazu, schneller Kenntnis von deren Tätigkeit zu erhalten. Das hätte uns vielleicht auch im Fall Hypo geholfen, wenn es diese Datenbank gegeben hätte und man damit hätte sehen können, was da im Hintergrund alles läuft.

Es geht darum, Doppel- und Mehrfachmeldungen auszuschließen, und im § 38 Natio­nalbankgesetz ist, wie erwähnt, die Bestimmung enthalten, Positionen der zweiten Füh­rungsebene in der Nationalbank öffentlich auszuschreiben. Es handelt sich dabei um eine wichtige Anpassung für mehr Transparenz und Finanzmarktstabilität.

 


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