BundesratStenographisches Protokoll878. Sitzung, 878. Sitzung des Bundesrates am 5. April 2018 / Seite 48

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Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2018 mit Stimmen­mehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Weiters bringe ich den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2018 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und ‑umgehung.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher gleich zur Antrag­stellung.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2018 mit Stim­meneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.


Vizepräsident Dr. Magnus Brunner, LL.M.: Herzlichen Dank für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Jürgen Schabhüttl. – Ich erteile es ihm.


11.30.43

Bundesrat Jürgen Schabhüttl (SPÖ, Burgenland): Herr Präsident! Herr Staats­sekre­tär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen im Bundesrat! Der Berichterstatter hat die Punkte – zumindest die Gesetzesänderungen und welche Gesetze betroffen sind – schon vorgelesen. Es klingt sehr, sehr sperrig und kompliziert. Ich will jetzt nicht alles erneut erörtern, aber ich werde versuchen, auf einige Punkte einzugehen, und werde diese Punkte aus dem Blickwinkel unserer Fraktion näher erläutern und auch zerpflücken.

Im TOP 3 soll das Zahlungsdienstegesetz geändert werden; die Zahlungsdienste­richtlinie soll an die technischen Marktentwicklungen angepasst werden. Unter ande­rem werden Zahlungsauslösedienstleister, die Daten zwischen Kunden, Unternehmen und Banken übermitteln, ohne in den Besitz der Gelder zu gelangen, unter Konzes­sionspflicht gestellt, Kontoinformationsdienstleister sollen registriert werden. Für Online­zahlungen wird die Sicherheit bei Zahlungsabwicklung durch eine stärkere Kundenauthentifizierung erhöht, und die Haftungsregeln werden aus der Sicht des Zahlers verbessert. Die gewerbliche Betätigung als Zahlungsdienstleister bedarf einer Konzession der Finanzmarktaufsicht – so weit, so gut.

Wesentlich für uns ist das 3. Hauptstück des Gesetzes über die Transparenz der Vertragsbedingungen und die Informationspflichten für Zahlungsdienste. Die Informa­tionen sind in der Regel kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind dem Zahlungsdienstnutzer in leicht zugänglicher Form verfügbar zu machen, erst auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers in Papierform. Informationen sind jene zu den Vertragsbedingungen beziehungsweise nach Auslösung des Zahlungsauftrags. Die Kritik der Arbeiterkammer in ihrer Stellungnahme, der wir uns anschließen, bezieht sich darauf, dass das Formerfordernis der Papierform gestrichen wurde, daher der Zah­lungs­dienst dem Kunden die elektronische Kommunikation aufzwingen kann und dem Kunden die Wahlfreiheit nicht zusteht.

Beim TOP 4 geht es um die Regierungsvorlage, mit der das Versicherungs­aufsichts­gesetz 2016 geändert werden soll; damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Das Bundesministerium für Finanzen erwähnt ausdrücklich, dass mit der EU-Richtlinie eine


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