Was ich persönlich an diesem Gesetz sehr positiv finde, ist die Verlängerung der Frist bei Bewilligungsverfahren für Wasserentnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz. In meiner Heimatgemeinde bin ich als Gemeinderat tätig und habe dort ein eigenes Ressort; unter anderem fällt eben auch das Wasserrecht da hinein.
Bisher galt eine solche Bewilligung für die Wasserentnahme nur zwölf Jahre; diese kann nun auf 25 Jahre ausgeweitet werden. Solche Verfahren – ich weiß nicht, ob jemand von Ihnen schon jemals bei so einem Verfahren dabei war – mit den entsprechenden Experten und Sachverständigen und auch den Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaften sind meist sehr, sehr zeitaufwendig, sie sind kostenintensiv und binden natürlich auch viele Personalreserven. (Zwischenruf des Bundesrates Novak.) Auch diese Personen werden solch eine Fristverlängerung mit Sicherheit begrüßen, in erster Linie ist es aber natürlich positiv für alle Landwirte, weil diese dadurch die Möglichkeit haben, eine teurere Investition zu tätigen, und eine teurere Investition heißt eine bessere Technologie, und das wiederum heißt wassersparendere Verfahren, was wiederum dem Umweltschutz zugutekommt. – Da schließt sich der Kreis.
Es ist ein sehr gutes Gesetz und wir werden dem zustimmen. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
16.21
Vizepräsident Dr. Magnus Brunner, LL.M.: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Sonja Zwazl. Ich erteile es ihr.
Bundesrätin Sonja Zwazl (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Für uns von der Wirtschaft und für unseren Wirtschaftsstandort von besonderer Brisanz ist die dritte Säule der Konvention, das heißt der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Hierbei handelt es sich um eine Art Auffangtatbestand, wonach staatlich anerkannten Umweltorganisationen das Recht eingeräumt werden muss, Handlungen oder Unterlassungen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoßen, vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht anfechten zu können.
Das sind uferlose, oft schwammige Vorgaben, die bei falscher Umsetzung schwer einzuhalten sind und unseren Standort nachhaltig schädigen können.
Ich bin nicht der Meinung, dass wir in Österreich säumig waren. Wir sind bei der Ratifizierung der Aarhuskonvention davon ausgegangen, dass wir die Vorgaben der dritten Säule durch die Einrichtung der Umweltanwaltschaft bereits ausreichend erfüllen.
Die staatlich anerkannte weisungsfreie Umweltanwaltschaft, die bei den jeweiligen Bundesländern angesiedelt ist, ist in ganz Europa nicht mit einer vergleichbaren Stärke ausgestattet. Leider war der EuGH anderer Ansicht und wir müssen mit dem vorliegenden Aarhus-Beteiligungsgesetz eine Korrektur durchführen. Konkret – und das ist schon angeführt worden – gilt es, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Wasserrechtsgesetz, das Immissionsschutzgesetz – Luft, also das IG-L, und auf Ebene der Bundesländer die Naturschutzgesetze anzupassen.
Ich und die Wirtschaft (Bundesrat Stögmüller: Wir bedanken uns!), wir bekennen uns dazu, dass der Anwendungsbereich im Abfallwirtschaftsgesetz und im Wasserrechtsgesetz im Sinne der Vorgaben der Aarhuskonvention möglichst eng gezogen wird, also nur bei erheblichen Umweltauswirkungen. Den Umweltorganisationen wird ein Beteiligungsrecht am Verfahren eingeräumt. (Bundesrat Stögmüller: Zum Glück steht das da drinnen!) Entsprechend den Vorgaben der Konvention haben sie ein Recht auf Stellungnahme sowie ein Beschwerderecht gegen den Bescheid; was ihnen nicht zustehen soll, ist eine reine Verzögerungstaktik. (Bundesrat Stögmüller: ... die WKO!)
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