BundesratStenographisches Protokoll886. Sitzung, 886. Sitzung des Bundesrates am 6. Dezember 2018 / Seite 126

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es – da seid ihr missgünstig und vergönnt ihnen das nicht. Also ich kann nur mehr sa­gen: Macht weiter so, es wird euch bald nicht mehr geben (Heiterkeit bei der SPÖ Bundesrat Koller: Das Christkind kommt gleich!), aber ihr könnt euch dabei auch schämen. (Beifall bei der FPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

16.31


Vizepräsident Ewald Lindinger: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Vizekanzler Stra­che. – Bitte.


16.31.45

Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Vizekanzler Heinz-Christian Strache: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ja, mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss wird natürlich ein wichtiger Schritt in Rich­tung Gleichbehandlung aller in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Erwerbstä­tigen mit geringer Beitragsgrundlage gesetzt. Da geht es vor allem um die Niedrigver­diener, das ist ja auch gut und richtig und logisch. Wir haben ja vonseiten der Bun­desregierung den Schritt gesetzt, dass vor allem die Bezieher kleinster Einkommen das ist ein wichtiger sozialpolitischer, fairer und gerechter Schritt –, die Gruppen mit niedrigem Verdienst in Zukunft keine Arbeitslosenversicherungsbeitrage mehr zahlen.

Das vielleicht nur in Erinnerung rufend: Früher war es ja so, dass man ab 1 381 Euro Monatsbruttoverdienst die Arbeitslosenversicherung sehr wohl zahlen musste. Wir ha­ben jetzt sichergestellt, dass man bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1 648 Euro keine Arbeitslosenversicherung mehr zahlen muss, und dann gibt es Abstu­fungen: ab 1 648 Euro 1 Prozent, zwischen 1 798 und 1 948 Euro 2 Prozent und ab 1 948 Euro brutto 3 Prozent. Das ist, das sage ich jetzt ganz bewusst, auch für die Bezieher kleiner Einkommen eine schöne, eine gute, gerechte soziale Staffelung. Dank der Regierung ist das möglich geworden.

Jetzt stellen wir im Sinne der Gerechtigkeit natürlich auch sicher, dass sich die Bei­tragssenkung für unselbständig Erwerbstätige auf selbständig Erwerbstätige mit gerin­ger Beitragsgrundlage erstreckt, die freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Die bei Arbeitslosigkeit zustehende Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hängt von der Beitragsgrundlage ab. Es widerspricht einfach dem Versicherungsprin­zip, wenn Berufstätige bei gleicher Beitrags- und Bemessungsgrundlage für dieselbe Leistung unterschiedlich hohe Beiträge vom Lohn in die Arbeitslosenversicherung ein­zahlen.

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist von den Arbeitgebern und von den unselb­ständig Erwerbstätigen zu gleichen Teilen und von den Selbständigen zur Gänze zu tragen. Das heißt nichts anderes, als dass sich die Unselbständigen ihren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mit dem Arbeitgeber teilen, während Selbständige den Bei­trag mit niemandem teilen, sondern eben zur Gänze selbst einzahlen. Was noch da­zukommt: Bei unselbständig erwerbstätigen Niedrigverdienern entfällt der Arbeitneh­meranteil, bei selbständig erwerbstätigen Niedrigverdienern entfällt dieser Anteil nicht. Sie müssen den Beitrag ja alleine zahlen, denn sie haben keinen Arbeitgeber, mit dem sie sich den Beitrag aufteilen. Also auch wenn diese Selbständigen so wenig verdie­nen, dass sie in der niedrigsten Beitragsgruppe unter den Selbständigen sind, zahlen sie den Beitrag zur Gänze selbst. Beim unselbständig erwerbstätigen Niedrigverdiener, zum Beispiel bei einem Hilfsarbeiter, zahlt nur der Arbeitgeber den Beitrag. So war es bisher. Dieser unfaire Zustand wurde beseitigt. Im Sinne einer gebotenen Gleichbe­handlung sollen eben Selbständige mit einer niedrigen Beitragsgrundlage ebenso nur mehr den halben Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu leisten haben – wie es dem Ar­beitgeberanteil entspricht.

Selbständig Erwerbstätige können seit 2009 freiwillig der Arbeitslosenversicherung bei­treten. Beim Eintritt in die Arbeitslosenversicherung stehen drei Beitragsgruppen zur


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