Auswahl, nämlich auf unterschiedlichen Ebenen. Das kann man halt im Vorhinein schwer wissen, weil man ja nicht weiß, wie viel man verdienen wird. Die Beitragsgrundlage beträgt ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage, und die beiden höheren Beitragsgruppen liegen deutlich über den für eine Beitragsabsenkung in Betracht kommenden Beträgen.
Die niedrigste Beitragsgrundlage lag im Jahr 2018 bei 1 496 Euro. Bei einer solch niedrigen Beitragsgrundlage fällt für unselbständig erwerbstätige Pflichtversicherte ab 1. Juli 2018 kein Beitrag mehr an, lediglich der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil von 3 Prozent ist sozusagen weiterhin zu leisten. Im Sinne einer Gleichstellung sollen daher auch freiwillig versicherte Selbständige statt 6 Prozent eben nur mehr 3 Prozent zahlen, das ist fair und gerecht.
Der weitere Punkt, die Lehrlinge: Der vorliegende Antrag enthält eine gesetzliche Klarstellung zur Gleichbehandlung von Lehrlingen. Auch das ist wichtig, denn für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis ab 2016 begonnen hat, beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag nur 2,4 Prozent. Die Hälfte davon, also 1,2 Prozent, haben die Lehrlinge selbst zu tragen, die andere Hälfte der Lehrherr. Bei geringeren Lehrlingsentschädigungen greift die Absenkung auf 0 oder 1 Prozent anstatt 1,2 Prozent Arbeitnehmeranteil, bei höheren Lehrlingsentschädigungen soll von den Lehrlingen selbst aber nie ein höherer Beitrag als 1,2 Prozent zu entrichten sein. Das betrifft – wie gesagt – Lehrlinge, deren Lehrverhältnis ab 2016 begonnen hat.
Für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vor 2016 begonnen hat, war in den ersten Lehrjahren gar kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für diese Lehrlinge im letzten Lehrjahr dann allerdings 6 Prozent, der von den Lehrlingen zu tragende Anteil daher 3 Prozent. Eine Absenkung des von Lehrlingen zu tragenden Anteils von 3 auf 2 Prozent ist nunmehr nicht ausgeschlossen. Natürlich hat Frau Sozialministerin Beate Hartinger-Klein dafür Sorge getragen, dass die bisher geltenden Bestimmungen bereits verfassungskonform ausgelegt werden und gesetzliche Bestimmungen möglichst klar und verständlich sind.
Nunmehr wird mit dieser Novelle sichergestellt, dass das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz in der Praxis verfassungskonform interpretiert und angewendet wird. – Das durfte ich jetzt in Vertretung der Frau Ministerin noch einmal festhalten und darlegen. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
16.37
Vizepräsident Ewald Lindinger: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.
Wir gelangen zur Abstimmung.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.
Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird (402/A und 349 d.B. sowie 10054/BR d.B. und 10060/BR d.B.)
Vizepräsident Ewald Lindinger: Wir gelangen nun zum 11. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatter ist Herr Bundesrat Ing. Bernhard Rösch. Ich bitte um den Bericht.
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