des Kompetenzbereinigungsgesetzes vorzulegen, wie es eigentlich laut § 6 Abs. 1 der WFA-Grundsatz-Verordnung vorgeschrieben wäre.
Das heißt, das fehlt auch noch. Wir wissen nicht einmal, welche Wirkungsfolgen es hat!
Heute ist also die Evaluierung vorgelegt worden, und wir wissen nichts, wir können noch nicht feststellen, ob das gut war oder nicht. Ab heute wird es dann eh egal sein, wenn alle hier zustimmen. Ganz bewusst wurde hier eine Evaluierung verheimlicht, versteckt und jetzt plötzlich aus der Tasche gezogen.
Auch ignoriert die Bundesregierung die gesamte Fachwelt. Keine einzige positive Stellungnahme kam zum Gesetzentwurf, dafür haufenweise kritische Stellungnahmen. Mit dem heutigen Gesetz verletzen Sie ganz bewusst die UN-Kinderrechtskonvention. Wir werden uns in Zukunft ausgesprochen schwertun, dass wir dann überhaupt noch Anpassungen der Kinder- und Jugendhilfe hinbekommen, wie zum Beispiel bei den sogenannten Care Leavern.
Wir vergrößern heute die Unterschiede zwischen den Bundesländern; damit ist in Zukunft ein Kind in Vorarlberg vielleicht mehr wert als ein Kind in Oberösterreich, oder umgekehrt. Schließlich geben Sie als Bundesregierung jegliche österreichweite Steuerung und Koordinierung der Kinder- und Jugendhilfe aus der Hand, das ist de facto so. – Also wenn das, wenn ich nicht einmal mehr die Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe in der Hand habe, kein Totalversagen gerade vonseiten der Jugendministerin ist, dann weiß ich leider auch nicht.
Deshalb bringe ich in diesem Zusammenhang namens der Grünen folgenden Entschließungsantrag ein:
Entschließungsantrag
der BundesrätInnen David Stögmüller und Kollegin betreffend „qualitative Weiterentwicklung und österreichweite hohe Standards in der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention sicherstellen“
Der Bundesrat möge beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Zuge der Verhandlungen zu einer 15a-Vereinbarung über die Kinder- und Jugendhilfe“ – (Zwischenruf) – bitte?; na, ich muss das vorlesen! – „dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder- und Jugendrechte voll umfänglich garantiert sind. Dazu gehört es insbesondere darauf zu achten, dass alle Kinder ein Recht auf Schutz und Fürsorge und die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung haben. Kinder, die dauerhaft oder vorübergehend nicht bei ihren Familien leben können, haben einen besonderen Anspruch auf Schutz und Beistand durch den Staat.
Dies kann nur gewährleistet werden, wenn im Zuge der Streichung der Kinder- und Jugendhilfe aus Art. 12 B-VG“ – also Bundes-Verfassungsgesetz – „ein Mechanismus etabliert wird, der bundeseinheitliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe definiert, ihre Berücksichtigung in den Landesgesetzen monitort und im Sinne der Wahrung des Kinderwohles und der Einhaltung der UN-Kinderrechtskonvention regelmäßig evaluiert.
Darüber hinaus ist eine Steuerung der regelmäßigen Weiterentwicklung der Standards der Kinder- und Jugendhilfe nach Vorlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der entsprechenden Evaluierungsergebnisse sicher zu stellen.
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