BundesratStenographisches Protokoll906. Sitzung, 906. Sitzung des Bundesrates am 4. Mai 2020 / Seite 128

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„Die unterzeichneten Bundesrätinnen und Bundesräte stellen gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Ein­spruch zu erheben.“

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(Beifall bei ÖVP und Grünen.)

20.56


Vizepräsident Michael Wanner: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, aus­reichend unterstützt und steht somit auch in Verhandlung.

Als Nächste gelangt Frau Bundesrätin Grimling zu Wort. Ich erteile es ihr.


20.56.16

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen im Bundesrat! Werte Zuseherinnen und Zuseher zu Hause via Livestream! Das vorliegende, als 12. COVID-19-Gesetz bezeichnete Gesetzesvorhaben, mit dem das Integrationsgesetz 2017, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz 2020, das Zustellgesetz 1982 und das Agrarmarkt Austria Gesetz 1992 geändert werden, sollte eigentlich eine zielführende Bereinigung der Rechtslage zum Zweck der Erhöhung der Rechtssicherheit beinhalten.

Die gewählte legistische Methode zur Umsetzung dieses Vorhabens zieht aber ein Ergebnis nach sich, das sich aus dem Gesichtspunkt der Vollziehung als kaum lesbares gesetzgeberisches Unding erweist. Dies gilt insbesondere für die Verän­de­rungen beziehungsweise Verschärfungen der durch das bisherige Verwaltungs­recht­liche COVID-19-Begleitgesetz 2020 gesetzten Maßnahmen.

Es sind in kurzer Folge mehrere Gesetzentwürfe vorgelegt worden, und das 12. COVID-19-Gesetz wurde wie die elf Covid-19-Gesetze davor von den Abgeordneten der Regie­rungsparteien durch Initiativantrag eingebracht, ohne Begutachtung. Unsere Aus­schuss­begutachtung wurde abgelehnt, obwohl wir bereits in der Ausschussdebatte auf die vielen Ungereimtheiten hingewiesen haben. Wenn es um Grund- und Frei­heits­rechte geht, sollten besonders strenge Maßstäbe gelten. Mit diesem Gesetzes­be­schluss wird jedoch der Behördenwillkür in den Verfahrensabläufen weiterhin freier Lauf gelassen. Die bereits bisher problematischen verwaltungsverfahrensrechtlichen Einschränkungen für mündliche Verhandlungen und Einvernahmen sollen neuerlich verändert werden, wenn eine Distanz von 1 Meter zwischen den Personen gewahrt bleibt. Es bleibt im Ermessen der Behörde, Amtshandlungen auch per Videokonferenz abzuhalten, das Risiko technischer Probleme tragen jedoch die Parteien und nicht die Behörde.

Die geplante Regelung widerspricht im Bereich der Justiz dem Grundsatz der Unmit­telbarkeit; das soll auch für das Verwaltungsstrafverfahren sowie die Verwaltungs­ge­richtsbarkeit gelten. Wie soll die Rechtsanwendung funktionieren, wenn es vollkommen unberücksichtigt bleibt, welche Mühe es mit sich bringen wird, wenn die betroffenen Einrichtungen sich aus diesem Konglomerat die für ihren Bereich maßgeblichen Bestimmungen heraussuchen müssen?

Wenngleich in Krisenzeiten eine rasche Reaktion zur Beherrschung der Situation eine Selbstverständlichkeit darstellt, darf die Bewältigung dieser Herausforderung in einer auf einer rechtsstaatlichen Basis aufgebauten parlamentarischen Republik kein Demo­kratiedefizit erzeugen.

Begutachtungen durch den Verfassungsdienst, den Datenschutzrat, den Rechnungs­hof und durch Interessenvertretungen sollen im Gesetzgebungsverfahren gewähr­leis­ten, dass die verfassungsmäßig verankerten Grund- und Freiheitsrechte gesichert blei-


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