BundesratStenographisches Protokoll906. Sitzung, 906. Sitzung des Bundesrates am 4. Mai 2020 / Seite 220

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Abstimmungen:

TO-Punkt 5:

Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stim­meneinhelligkeit).

TO-Punkt 6:

Berichterstattung: Antrag, mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).

Damit erübrigt sich die Abstimmung über den Antrag der Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen, gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR keinen Ein­spruch zu erheben.“

Tagesordnungspunkt 7:

„Abstimmung:

Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stim­meneinhelligkeit).“

Tagesordnungspunkt 8:

„Die Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen stellen ge­mäß § 43 Abs. 1 GO-BR den Antrag, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (Beilage 8/1).

Abstimmung:

Berichterstattung: Antrag, mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).

Damit erübrigt sich die Abstimmung über den Antrag der Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen, gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR keinen Ein­spruch zu erheben.“

Tagesordnungspunkt 9 und Tagesordnungspunkt 10:

„Die Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen stellen gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR zu Tagesordnungspunkt 9 den Antrag, gegen den gegen­ständlichen Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben (Beilage 9/1).

Die Bundesräte Mag. Reinhard Pisec, BA MA, Kolleginnen und Kollegen bringen den Entschließungsantrag Beilage 9/2 EA ein, der vom Antragsteller gemäß § 43 Abs. 4 GO-BR in seinen Kernpunkten erläutert wird.

Abstimmungen:

TO-Punkt 9:

Berichterstattung: Antrag, mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).

Damit erübrigt sich die Abstimmung über den Antrag der Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen, gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

 


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