Abstimmungen:
TO-Punkt 5:
Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).
TO-Punkt 6:
Berichterstattung: Antrag, mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).
Damit erübrigt sich die Abstimmung über den Antrag der Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen, gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR keinen Einspruch zu erheben.“
Tagesordnungspunkt 7:
„Abstimmung:
Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).“
Tagesordnungspunkt 8:
„Die Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen stellen gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR den Antrag, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (Beilage 8/1).
Abstimmung:
Berichterstattung: Antrag, mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).
Damit erübrigt sich die Abstimmung über den Antrag der Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen, gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR keinen Einspruch zu erheben.“
Tagesordnungspunkt 9 und Tagesordnungspunkt 10:
„Die Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen stellen gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR zu Tagesordnungspunkt 9 den Antrag, gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben (Beilage 9/1).
Die Bundesräte Mag. Reinhard Pisec, BA MA, Kolleginnen und Kollegen bringen den Entschließungsantrag Beilage 9/2 EA ein, der vom Antragsteller gemäß § 43 Abs. 4 GO-BR in seinen Kernpunkten erläutert wird.
Abstimmungen:
TO-Punkt 9:
Berichterstattung: Antrag, mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).
Damit erübrigt sich die Abstimmung über den Antrag der Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen, gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR gegen den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.
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