BundesratStenographisches Protokoll936. Sitzung, 936. Sitzung des Bundesrates am 22. Dezember 2021 / Seite 49

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Der Bundesrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzu­leiten, die im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einen § 5 Abs 1a einfügt. Dieser lautet: ,Niemand darf mittels Zwangs- oder Beugestrafen zu Duldungen, Unterlassungen und unvertretbaren Handlungen in Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfpflicht ver­pflichtet werden.‘“

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(Beifall bei der FPÖ.)

Ich glaube, diesem Antrag sollten alle zustimmen, seien Sie jetzt insoweit geläutert, als Sie sich generell entschieden haben, einer Impfpflicht nicht zuzustimmen, seien Sie so weit, dass Sie sagen: Na, vielleicht bin ich dann doch für die Impfpflicht, aber keinesfalls dafür, die einzusperren, die Angst vor den Folgen haben! Ich glaube, alle können ei­nem solchen Vorbehalt in einem zu beschließenden Gesetz zustimmen, daher würde es mich, gerade vor Weihnachten, nicht sehr erfreuen, wenn aus prinzipiellen Gründen oder vielleicht aus uns unbekannten, bösen Vorbehalten zu unserem Antrag Nein gesagt wird. – Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ.)

11.35


Vizepräsident Günther Novak: Der von den Bundesräten Dr. Johannes Hübner, Kolle­ginnen und Kollegen eingebrachte Entschließungsantrag betreffend „keine Zwang- und Beugehaft für Ungeimpfte“ ist genügend unterstützt und steht demnach mit in Verhand­lung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mag. Christian Buchmann. Ich erteile ihm das Wort.


11.36.28

Bundesrat Mag. Christian Buchmann (ÖVP, Steiermark): Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beschäftigen uns mit einer Novelle des Verwaltungsvollstreckungsge­setzes. Warum tun wir das? – Der Vorredner hat bereits ausgeführt, dass die Grundlage dafür ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist. Damit wir nicht mit 31.12. dieses Jahres in einem regelungslosen Zustand sind und ohne Zwangsinstrument der Vollstre­ckungsbehörden auskommen müssen, kommt es heute zu dieser Novelle. In dieser No­velle wird auch eine höchstzulässige Gesamtdauer der Beugehaft von einem Jahr nor­miert, und sie sieht – das begrüße ich außerordentlich – zudem ein Rechtsmittel nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde vor. Es erweitert also den Rechtsschutz, und das ist, glaube ich, im Sinne der Normunterworfenen.

Kollege Hübner hat namens seiner Fraktion erläutert, warum seine Fraktion diesem No­vellierungsvorschlag nicht zustimmen kann. Ich habe mich im Vorfeld auch mit namhaf­ten Juristen zu dieser Thematik auseinandergesetzt, weil es mich interessiert hat, wie da die rechtlichen Meinungen sind. Mir wurde glaubhaft versichert, dass die Beugehaft nicht dazu dient, eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, wie das zum Beispiel eine Impfpflicht ist, durchzusetzen. Im Entwurf des COVID-19-Impfpflichtgesetzes ist zudem keine bescheidmäßige Verpflichtung – dass Personen mit Bescheid auferlegt würde, sich impfen zu lassen – vorgesehen. Gibt es also keinen Bescheid, gibt es auch keine Beugehaft.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, eine Beugehaft ist auch keine Strafe, und deswegen ist es ganz wichtig, darauf hinzuweisen, dass im Entwurf des Impfpflichtge­setzes festgehalten ist, dass es keine Freiheitsstrafen geben wird. Es steht damit der


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