Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 147

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Und – jetzt komme ich auf Ihre Prophetenrolle – bezüglich Ihrer Behauptungen wie "Totalopposition" und "auf dem Rücken der Südtiroler ausgehen" würde ich sozusagen den Verhandlungstag nicht vor dem Abstimmungsabend loben, denn Sie wissen ja nicht, was noch kommt und wie abgestimmt wird.

Damit bin ich beim zentralen Thema: Was im Zusammenhang mit dem Hochschulbericht diskutiert wurde, nämlich eine UOG-Novelle, sehen wir in dem Punkt, den Sie unter "Beckmesserei" subsumieren, legistisch etwas anders und auch inhaltlich ein bißchen anders. Wir stellen daher einen Abänderungsantrag. Damit wollen wir aber nicht unbedingt beweisen, Herr Kollege Lukesch, daß Sie kein Prophet sind oder sein sollen, sondern wir tun dies, weil wir wirklich glauben, daß sachliche Gründe dafür sprechen, auf die ich dann noch kurz zu sprechen komme.

Der Abänderungsantrag lautet wie folgt:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder, Dr. Michael Krüger, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Herbert Scheibner und Kollegen zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes (377 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel genannte Entwurf in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

§ 2a in Z 2 lautet:

"§ 2a. (1) Die Universitäten und Fakultäten sind berechtigt, mit anderen Rechtsträgern Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre (Studien und Prüfungen) abzuschließen.

(2) Die Universitäten sind berechtigt, mit inländischen wie auch ausländischen Einrichtungen Vereinbarungen über die Tätigkeit österreichischer universitärer Einrichtungen auf dem Gebiet der Lehre (Studien und Prüfungen) auch im Ausland abzuschließen." – Wobei unsere Geographie- und staatsrechtlichen Kenntnisse klar genug sind, Südtirol in diesem Fall als Ausland anzuerkennen.

"(3) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen die Durchführung von ordentlichen Studien und Prüfungen oder deren Teile nicht ausschließlich aus der von ihr erfaßten österreichischen universitären Einrichtung in das Ausland verlagern. Derartige Vereinbarungen haben sicherzustellen, daß die von ihnen erfaßten Studien und Prüfungen den österreichischen Studien und Prüfungen gleichwertig sind.

(4) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers."

*****

Soweit unser Abänderungsantrag.

Wir verkennen nicht, daß man diesen Zweck auch mit anderen, dürreren und vielleicht etwas weniger zutreffenden Worten herbeiführen kann. Grundsätzlich möchte ich aber etwas unterstreichen:

Erstens zum Ausschuß: Im Ausschuß hätte man uns auf die, wie ich meine, berechtigte Kritik der Freiheitlichen an dem dort vorliegenden Gesetzentwurf sagen können, worum es geht, nämlich um Einrichtungen in Südtirol. Wenn Herr Kollege Niederwieser mir das nicht so über den Tisch zugeflüstert hätte, hätte ich es nicht gewußt, und andere, die dieses Flüstern nicht hören


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