Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 53. Sitzung / Seite 90

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beitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden (539 der Beilagen)

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder : Wir gelangen nunmehr zum 6. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Erster Redner ist Herr Abgeordneter Dolinschek. – Bitte, Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort. Eine freiwillige Beschränkung der Redezeit auf 8 Minuten wird angezeigt.

14.20

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Das Arbeitnehmerschutzgesetz, das wir jetzt behandeln, beinhaltet die Verhütung und die Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Ein vorbeugender Arbeitnehmerschutz hat das Ziel, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden zu helfen und allen Arbeitnehmern ein Arbeitsleben und einen Ruhestand ohne arbeitsbedingte gesundheitliche Benachteiligungen oder Beeinträchtigungen zu ermöglichen. Eine Verringerung der Zahl der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingter Erkrankungen muß also unser aller Ziel sein.

Da durch verbesserten vorbeugenden Schutz der Arbeitnehmer Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Krankheiten vermieden und auch die betrieblichen und volkswirtschaftlichen Kosten sowie die Sozialausgaben verringert werden können, müssen bestehende Gefahren und festgelegte Schutzmaßnahmen künftig auch dokumentiert werden, was bisher nicht der Fall war. Die Fristen für die Fertigstellung der Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung sind gestaffelt und laufen je nach Unternehmensgröße zwischen 1. Juli 1997 und 1. Juli 2000 ab.

Seit Jahresbeginn 1995, also vor knapp zwei Jahren, sind Arbeitgeber mit mehr als 250 Mitarbeitern dazu verpflichtet, einen Arbeitsmediziner zu bestellen oder die Dienste eines arbeitsmedizinischen Institutes in Anspruch zu nehmen. Die Grenze von 250 Arbeitnehmern wird jetzt im erwähnten Stufenplan jährlich so verringert, daß an jedem Arbeitsplatz eine medizinische Betreuung gewährleistet wird. Diese Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Zahl der Mitarbeiter in den jeweiligen Betrieben. In Kleinbetrieben beträgt diese Mindesteinsatzzeit eines Arbeitsmediziners eine Stunde pro Jahr.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube, daß es nicht ganz richtig ist, sich nur an der Zahl der Mitarbeiter zu orientieren. Es ist ein großer Unterschied, ob jemand in einem Betrieb beschäftigt ist, wo er mit gefährlichen Stoffen hantiert, oder ob jemand in einem Betrieb beschäftigt ist, wo er Umwelteinflüssen ausgesetzt ist, und es ist auch nicht egal, mit welchen Maschinen oder Werkzeugen ein Mitarbeiter im jeweiligen Betrieb zu tun hat. Es ist einfach ein Unterschied, ob jemand mit Giften, Chemikalien, Säuren und Laugen zu tun hat oder ob er einen Arbeitsplatz hat, wo er diesen gefährlichen Stoffen nicht ausgesetzt ist. Das wird in diesem Arbeitnehmerschutzgesetz keineswegs berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sieht dieses Arbeitnehmerschutzgesetz für Arbeitgeber bestimmte Aufzeichnungspflichten vor. In Zukunft können die Arbeitnehmer in bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe von den sie persönlich betreffenden Aufzeichnungen Kopien vom jeweiligen Dienstgeber verlangen, was ich in diesem Falle als positiv empfinde, weil der Verwaltungsaufwand dafür relativ gering ist und jeder Arbeitnehmer meiner Meinung nach natürlich auch das Recht hat, jene Aufzeichnungen, die ihn auf seinem Arbeitsplatz betreffen, in die Hand zu bekommen.

Sehr geehrte Damen und Herren! Das Arbeitnehmerschutzgesetz verpflichtet aber Arbeitgeber auch, in Aufenthaltsräumen oder an sonst geeigneten Stellen der Arbeitsstätte neben Einrichtungen zum Wärmen auch Einrichtungen zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.


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