Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 57. Sitzung / Seite 167

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Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort ist nun niemand mehr gemeldet. Damit ist die Debatte geschlossen.

Ein Schlußwort des Berichterstatters wird nicht gewünscht.

Wir treten daher ins Abstimmungsverfahren ein.

Zu diesem Zweck bitte ich die Abgeordneten, die Plätze einzunehmen, und die Mitarbeiter, die Gänge zwischen den Sitzen zu verlassen.

Wir kommen zuerst zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses, den vorliegenden Bericht III-34 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Im Fall Ihrer Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Dies geschieht durch die Mehrheit und ist daher angenommen .

Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Hans Helmut Moser und Genossen betreffend verstärkte parlamentarische Kontrolle von Beschaffungsvorgängen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Im Falle Ihrer Zustimmung bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Dies geschieht durch die Minderheit . Der Antrag ist damit abgelehnt .

Damit ist auch das Abstimmungsverfahren geschlossen.

7. Punkt

Erste Lesung des Antrages 342/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

8. Punkt

Erste Lesung des Antrages 344/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über wirtschaftliche und soziale Rechte

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Wir gelangen nun zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung. Die Debatte darüber wird unter einem durchgeführt.

Wir gehen in die Debatte ein.

Das Wort erhält zunächst der Antragsteller der beiden Anträge, Herr Abgeordneter Dr. Kostelka. – Bitte, Herr Klubobmann.

21.25

Abgeordneter Dr. Peter Kostelka (SPÖ): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Grundrechte dürfen und können nicht Ersatz für Politik und damit für einfache Gesetze sein. Es wäre ein Irrtum, zu glauben, daß sich durch die Erstellung eines Katalogs von sozialen Grundrechten – und sei er noch so gut überlegt – die Bemühung, einfachgesetzliche Regelungen in diesem Haus zu beschließen, erübrigen könnte. Aber ein solcher Katalog von Grund- und Freiheitsrechten trägt gerade im sozialen Bereich zu einer Absicherung dessen, was erreicht worden ist, bei und stärkt den Sozialcharta-Charakter der Verfassung innerhalb der Gesellschaft.

Es ist blamabel, daß es keine Verfassung in Europa gibt, die so wenige soziale Grundrechte aufweist wie die österreichische. Das ist historisch erklärbar: Unser Grundrechtskatalog stammt aus den Jahren 1862 und 1867 und in Teilen aus dem Jahr 1920. Aber das entschuldigt nicht,


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