Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 74. Sitzung / Seite 152

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integriert können, ja meines Erachtens integriert werden müssen. Am Ende hätten wir ein einheitliches Regelwerk gehabt und nicht weitere Mehrgleisigkeiten, wie das jetzt der Fall ist.

Herr Bundesminister! Im Detail ist an diesem Gesetz zu kritisieren, daß keine speziellen Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Wälder vorgesehen sind, daß die hohen Kosten für die Länder im Detail noch nicht einmal abschätzbar sind und daß das Gesetz einen Blockademechanismus enthält, eben durch das Vetorecht des Wirtschaftsministers. – Wir werden dazu einen entsprechenden Abänderungsantrag einbringen.

Zudem stellt sich die Frage, wie das privatisierte Umweltbundesamt – dann, wenn dieses Gesetz eben zu vollziehen ist – völlig unabhängig Messungen durchführen soll. Gründe genug, Herr Bundesminister, ein solches Gesetz abzulehnen!

Ich bringe nun folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und Kollegen zur Regierungsvorlage 608 der Beilagen betreffend das Immissionsschutzgesetz in der Fassung des Ausschußberichtes 681 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel bezeichnete Antrag wird wie folgt abgeändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

"Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, soweit solche nicht durch Anhang 1 (Konzentration) oder Anhang 2 (Deposition) gegeben ist, festzulegen und kann unter Bedachtnahme auf einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

1. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

2. Immissiongrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind."

2. § 3 Abs. 4 entfällt.

3. § 21 Abs. 2, 1. Satz lautet:

"Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei Bedarf mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festzulegen."

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Herr Bundesminister! Zur Ablehnung des Antrages der Freiheitlichen auf Novellierung der Verpackungsverordnung – trotz inzwischen erfolgter Modifizierung – möchte ich folgendes sagen: Es ist für völlig unverständlich, daß es hierüber keine weitere Diskussion mehr gibt – und das, obwohl mit ihrer Novellierung, die nicht allzulang zurückliegt, viele wichtige Punkte nicht erfaßt wurden. Nach wie vor gilt diese Verordnung nicht für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen. (Zwischenruf des Abg. Kopf. ) Die Diskriminierung der inländischen Hersteller bleibt weiterhin aufrecht, obwohl nur 30 Prozent der in Verkehr gebrachten Verpackungen von inländischen Herstellern stammen, jedoch 100 Prozent der Entsorgungskosten von ihnen zu bezahlen sind. Das ist eine absolute Diskriminierung der inländischen Hersteller, die nicht zuletzt von uns abgelehnt wird. (Beifall bei den Freiheitlichen.)


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