Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 95. Sitzung / Seite 39

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Damit hätten Sie gleichzeitig – und ich mahne das wieder ein, so wie auch schon vor zwei Tagen – auch die eigenständige Absicherung der Frauen im Alter geleistet. Den Ausdruck "Frauen im Alter", Frau Kollegin Reitsamer, habe ich aus dem Munde eines Regierungsmitgliedes im Zusammenhang mit dieser Debatte und auch in Ihrem Debattenbeitrag vermißt. Gerade Ihnen wäre es angestanden, zumindest zuzugeben, daß in diesem Bereich auch aus Ihrer Sicht noch manches zu tun ist. Wir finden, da ist das Defizit außerordentlich groß.

Gerade im Zusammenhang mit der Verfehlung des Schutzzieles bei den geringfügig Beschäftigten ist uns gemeinsam aufgefallen, daß darin ein Themenfeld steckt, das große Ausmaße hat, nämlich die geringfügig beschäftigten persönlichen Assistenten von Behinderten. Jetzt werden Sie mich fragen, warum ich das auf diesen Punkt zuspitze. Ein wirklich schwerbehinderter Mensch – von der Pflegestufe 5 aufwärts – kommt nicht mit einem persönlichen Assistenten aus, der geringfügig beschäftigt ist. Er braucht zwei, drei, vier oder fünf. Jetzt hat er also fünf geringfügig beschäftigte persönliche Assistenten, und nach Ihrer neuen Regelung wird er nun wie ein Arbeitgeber behandelt. Diese fünf Beträge werden zusammengezählt, und er muß von dieser Lohnsumme Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Gut, Sie sagen, das ist im System jetzt so. Sie haben aber zu erwähnen vergessen, daß dies Menschen trifft, deren Pflegegeld Sie seit Jahren nicht valorisiert haben. Das vergessen Sie, zu erwähnen. Das heißt, sie müssen nach wie vor mit demselben Geld auskommen. Das sind keine "bösen Unternehmer", die irgend jemanden unter die Geringfügigkeitsgrenze gejagt haben, sondern das sind Menschen, die zwecks Chancengerechtigkeit von uns mit Pflegegeld unterstützt werden. Und diese Menschen bitten Sie jetzt zur Lohnsummenkassa. Das ist die falsche Adresse!

Wir haben daher einen Antrag eingebracht, der lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Volker Kier und PartnerInnen, eingebracht im Zuge der Debatte zu Punkt 1 der Tagesordnung

Änderung des Artikels 7

(54. ASVG-Novelle)

1. In Art. 7 Z 60 wird vor der Zitation des Abs. 7 im § 49 Abs. 3 folgende Z 26 eingefügt:

"26. das Entgelt, das von Personen (Dienstgebern) mit Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze an Dienstnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen geleistet wird, welche ausschließlich im Rahmen der persönlichen Pflege, Hilfe und Assistenz am Dienstgeber ausgeübt werden."

(Fortsetzung des Antrages siehe Seite 41.)

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Durch ein Aussetzen der Pflichtigkeit für diese Fälle wird die Möglichkeit geschaffen, als Notbremse – das sage ich ganz bewußt – Zeit einzuräumen, damit Sie sich das noch einmal überlegen können und wir im Ausschuß noch einmal ordentlich darüber reden können, denn Zeit war im Ausschuß nicht reichlich vorhanden. Daran darf ich schon noch einmal erinnern. (Abg. Dr. Feurstein: Nicht reichlich vorhanden?!) Sie war nicht reichlich genug vorhanden, denn das sind Teilaspekte, die man bei einer ersten kurzen Lesung, für die man zwei Stunden zur Verfügung hat, nicht unbedingt sofort bemerkt.


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