Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 29. Sitzung / Seite 133

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dem Wegfall des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ihre Verwertungsinteressen wahrnehmen.

Diese sehr positive Novelle beinhaltet allerdings einen großen Wermutstropfen, und das ist § 151. Bei der Bestimmung der Höhe des geringsten Gebotes wurde bisher zwischen Grundstücken und Gebäuden unterschieden. Analog dazu hat sich daher in der Praxis die Belehnungsgrenze bei Krediten und Darlehen in den Geldinstituten eben für Grundstücke bis zu zwei Drittel ihres Wertes, für Gebäude bis zur Hälfte ihres Wertes ergeben. Nun wird mit dieser Novelle dieses unterschiedliche Niveau aufgehoben; man legt aber den niedrigeren Wert fest, nämlich die Hälfte des Schätzwertes.

Es ist zwar sehr wichtig und zu begrüßen, dass nun der Sachverständige für die sorgfältige Erstellung seines Schätzgutachtens haftet, und zwar allen Beteiligten gegenüber, trotzdem aber meinen wir, dass da massiv die Gefahr besteht, dass es zu Veräußerungen sehr weit unter dem Marktwert kommt. Wir halten es daher für unbedingt erforderlich, dass das geringste Gebot auf Basis des bisherigen höheren Wertes, nämlich zwei Drittel des Schätzwertes, erfolgen soll.

Ich darf in diesem Zusammenhang folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim, Anna Huber und Genossen

Der Nationalrat wolle beschließen:

In Art. 1 Z 19 lautet § 151 Abs. 1:

"§ 151 (1) Das geringste Gebot ist zwei Drittel des Schätzwertes."

*****

Wir laden daher Sie, sehr geehrte Damen und Herren von den Regierungsfraktionen, ein, diesem Abänderungsantrag zuzustimmen, um Verkäufe weit unter dem Schätzwert zum Schaden für den Schuldner und damit das Verschleudern von Vermögen zu verhindern!

Dem Entwurf der neuen Exekutionsordnung werden wir Sozialdemokraten zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

17.28

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim, Anna Huber und Genossen ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Ofner. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte.

17.28

Abgeordneter Dr. Harald Ofner (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Man kann nur darüber staunen, mit welchem Tempo die neue Bundesregierung alte Probleme aufgreift, zur Lösung unterbreitet und daher der Lösung zuführt. Ich habe auch einmal einer Bundesregierung angehört, diese war auch nicht müßig, aber doch ist das Tempo, das wir jetzt erleben, glaube ich, ohne Vergleich in der jüngeren Geschichte des Parlamentarismus in Österreich.

Es handelt sich bei der Exekutionsordnung, die novelliert wird, um ein so genanntes altes Gesetz. Es ist aus dem vergangenen Jahrhundert. Wenn man in die Handbibliothek eines Juristen schaut, dann gibt es dort in der Regel drei Bücher von Manz, dunkelrot eingefasst, dicker als zehn Zentimeter oder zumindest zehn Zentimeter dick. Das ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch aus der Zeit des Beginns des vorigen Jahrhunderts, das ist die Zivilprozeßordnung


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