Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 131

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Meine Damen und Herren! Dies sind die wesentlichen Punkte dieser heute vorliegenden Wehrgesetznovelle. Ich darf zum Abschluss in einem Satz zusammenfassen: eine Gesetzesänderung der Vereinfachungen, der Klarstellung, mit einer besonderen Frauenkomponente. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

17.26

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Pilz. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 2 Minuten. – Bitte. (Abg. Mag. Kukacka  – in Richtung des sich zum Rednerpult begebenden Abg. Dr. Pilz –: Wehrgesetz-Brecher!)

17.26

Abgeordneter Dr. Peter Pilz (Grüne): Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die UNO-Konvention ist okay, alles andere nicht! – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

17.26

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Jung. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 6 Minuten. – Bitte.

17.27

Abgeordneter Wolfgang Jung (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Kollege Pilz scheint k. o. zu sein, weil ihm heute nichts mehr eingefallen ist zu dieser Materie. (Zwischenruf des Abg. Dr. Stummvoll.  – Abg. Dr. Partik-Pablé: Die Giftspritze ist leer!) Da mir nur wenig Zeit zur Verfügung steht, bringe ich im Eilzugstempo folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jung, Murauer und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend den Entwurf einer Novelle zum Wehrgesetz 1990 (300 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel genannte Gesetzentwurf in der Fassung des Berichts des Landesverteidigungsausschusses (361 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

"6a. Im § 6 Abs. 4 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

,Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und – es sei denn, die Beschwerdekommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes – zu prüfen und über ihre Erledigungen Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden; sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes.‘"

2. In Z 61 wird im § 68 Abs. 3i die Zitierung ,§ 6 Abs. 10‘ durch die Zitierung ,§ 6 Abs. 4 und 10‘ ersetzt.

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Diese Korrektur wurde gemäß einem Wunsch der Beschwerdekommission eingebracht, ist an sich unproblematisch und, wie wir gehört haben, unbestritten.


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