Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 97. Sitzung / Seite 213

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Neudeck. – Bitte.

20.57

Abgeordneter Detlev Neudeck (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Es freut mich, dass auch Kollegin Bures die großen Würfe in diesem Gesetz – nämlich die verbesserte Gliederung, die allgemein verständlichere Sprache et cetera – würdigt. (Abg. Bures: Nein, das habe ich nicht ...!)  – Es tut mir nur Leid, dass sie nach wie vor lieber praktische Regeln des Marktes versteckt, so wie es die Sozialdemokratie immer gemacht hat. Ihr habt auch die Mieten nicht erhöht, sondern ihr habt einen Erhaltungsbeitrag eingehoben, damit man ja nicht zugeben muss, dass die Miete teurer wird.

Ihr seid auch gegen das Wohnungseigentum beim Substandard, obwohl jeder weiß, dass es auf dem Markt sehr wohl gemacht wird, weil durchaus auch Leute mit weniger Geld eine Wohnung kaufen und dann – zum Beispiel auch durch Zusammenlegung et cetera – selbst sanieren möchten. (Abg. Dr. Moser: Das Haus, das Dach?)  – Sie sagen, dem "Eigentums-WC" sei Tür und Tor geöffnet. – Das ist nicht richtig, sondern man ermöglicht auch finanziell etwas schlechter gestellten Leuten, Wohnungseigentum zu erwerben und dann selbst zu verbessern.

Bisher waren viele teure und umständliche Rechtskonstruktionen zur Begründung von gemeinsamem Wohnungseigentum nötig. Diese werden nun mit der Einrichtung der Eigentümerpartnerschaft entfallen. Es ist ein großer Wurf, dass es gelungen ist, das bisherige Ehegatteneigentum auf zwei natürliche Personen auszuweiten, sodass nicht der Trauschein allein den Zugang zum Wohnungseigentum ermöglicht.

Ich darf zum Wohnungseigentumsgesetz 2002 noch folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Neudeck, Kolleginnen und Kollegen zum Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002) sowie über Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Mietrechtsgesetzes und der Exekutionsordnung (989 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (1050 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Das Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002) wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge "zum Letzten eines jeden Kalenderjahres" durch die Wortfolge "zum Ende jeder Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2)" ersetzt.

2. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge "zum Letzten eines jeden Kalenderjahres" durch die Wortfolge "zum Ende jeder Abrechnungsperiode (§ 34 Abs. 2)" ersetzt.

3. In § 36 Abs. 3 wird nach der Wendung "die sein Wohnungseigentumsobjekt oder" das Wort "die" eingefügt.

4. In § 52 Abs. 2 Z 5 dritter Satz lautet:

"Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrags ist mit Ablauf dieser Frist als vollzogen anzusehen, spätere Zustellungen hingegen mit dem Anschlag."

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Weiters bringe ich folgenden Antrag ein:


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