Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 103. Sitzung / Seite 122

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Gewinner des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 oder Abs. 4 durchgeführt wurde. Ein unter Verstoß gegen die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist nichtig."

3. In Artikel 2 lautet § 132 Abs. 1:

"(1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren gemäß § 124 Abs. 3 Z 1 mit einem Unternehmer, ein Verhandlungsverfahren gemäß § 124 Abs. 3 Z 3 bis 8, 10 und 11 bzw. gemäß Abs. 3 Z 12 mit dem Gewinner des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 oder Abs. 4 durchgeführt wurde. Ein unter Verstoß gegen die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist nichtig."

4. In Artikel 2 lautet § 135 Abs. 3:

"(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt."

5. In Artikel 3 lautet Z 1:

"1. § 3 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Auftraggebern gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxxx, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen.""

*****

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Marizzi. – Bitte.

14.59

Abgeordneter Peter Marizzi (SPÖ): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Staatssekretär! Die Diskussion um das Vergaberecht am 7. Mai im Ausschuss war sehr konstruktiv. Frau Baumgartner-Gabitzer hat das Gesetz heute hier und auch im Ausschuss als sehr wirtschaftsfreundlich und als gut für die Wirtschaft bewertet, Kollege Krüger hat gesagt, dass es ein großer Wurf sei, und Kollege Wittmann, Frau Kollegin Papházy, der natürlich anwesend war, hat betont, dass es ein sehr sachliches Gesetz sei.

Was waren die Rahmenbedingungen? 2000 hat der Entwurf die parlamentarische Hürde nicht genommen. Zwischenzeitlich wurde mit Übergangslösungen operiert, fast schon ein österreichisches Schicksal. Außerdem mussten einige Erkenntnisse des VGH eingearbeitet werden, also durchaus keine angenehme Situation. Es wurde schon darauf hingewiesen, dass die Beamten sich sehr angestrengt haben, um dieses komplexe Gesetzeswerk zu formen.

Dieses Gesetz ist von großer Bedeutung und hat weit reichende Folgen. Es reicht weit in den Verwaltungsbereich hinein und bestimmt natürlich auch beträchtliche Teile des wirtschaftlichen Lebens in Österreich. Da der Entwurf klar und benutzerfreundlich gegliedert war, hat man sich über die Parteigrenzen hinweg – und das betone ich – konsensual, sachlich und persönlich geeinigt. (Präsident Dr. Fischer übernimmt wieder den Vorsitz.)


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite