Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 103. Sitzung / Seite 121

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gen der Vergabepraxis einzubringen und durch ihre Rückmeldungen zur Weiterentwicklung des Vergaberechts beizutragen.

Ich bringe den bereits verteilten Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Sylvia Papházy und Kollegen betreffend Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert und ein Bundesvergabegesetz erlassen wird (1087 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (1118 der Beilagen) ein und bitte den Herrn Präsidenten, diesen auch zu berücksichtigen.

Das Vergabegesetz ist eine sehr komplexe Materie. Die Experten des Bundeskanzleramts und die Experten der Länder sind uns als Ratgeber sehr gut zur Seite gestanden. Ich darf mich auch dafür sehr herzlich bedanken, denn ohne sie wäre das Vergabegesetz heute nicht beschlussreif. Ich freue mich auch, dass die grüne Fraktion in dritter Lesung zustimmen wird. Das Vergaberecht verdient es, von allen Fraktionen gemeinsam getragen zu werden. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

14.58

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Ich gebe bekannt, dass der in seinen Kernpunkten erläuterte und schriftlich eingebrachte Abänderungsantrag ordnungsgemäß unterstützt ist, in ausreichendem sachlichem Zusammenhang mit der Verhandlungsmaterie und damit auch mit zur Verhandlung steht.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Sylvia Papházy, Kolleginnen und Kollegen betreffend Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert und ein Bundesvergabegesetz erlassen wird (1087 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (1118 der Beilagen).

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird in § 26 der Abs. 4 durch Abs. 4 und Abs. 5 ersetzt:

"(4) Sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 130 000 SZR nicht erreicht, können Aufträge über geistig-schöpferische Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben werden, sofern im Hinblick auf die Eigenart der Leistung die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Auftraggeber hat für nach dieser Bestimmung vergebene Dienstleistungen im nachhinein einen angemessenen Grad an Transparenz zu gewährleisten.

(5) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten."

2. In Artikel 2 lautet § 100 Abs. 1:

"(1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 oder Abs. 6 Z 1 mit einem Unternehmer, ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 bis 5, Abs. 4 Z 2 bis 5, Abs. 6 Z 2 bis 5 bzw. gemäß Abs. 6 Z 6 mit dem


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