Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 171

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wie bei den freiberuflichen Hebammen meistens vom österreichischen Hebammengremium gemacht worden ist. In Zukunft soll beides möglich sein, und das ist eine gute Flexibilisierung in die richtige Richtung.

Ein weiterer sehr wichtiger Punkt ist auch, dass mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag die gegenseitige Anrechnung und Anerkennung von schweizerischen und österreichischen Hebammenausbildungen und Berufszertifikaten sichergestellt wird. Auch das ist wichtig und ist ganz besonders für unsere Kolleginnen, die in den westlichen Bundesländern wohnen, von besonderer Bedeutung.

Die SPÖ begrüßt daher diesen Gesetzesvorschlag und hat auch ganz entscheidend an der Verwirklichung und am Zustandekommen dieser Vorlage mitgearbeitet. Wir sind für gute Vorschläge immer gute Partner. Ich muss aber sehr kritisch feststellen, dass es auf Grund des Umstandes, dass im Gesundheitsausschuss sehr viele gute Vorschläge, Anregungen und Anträge, die von der sozialdemokratischen Fraktion eingebracht werden, abgeschmettert werden (Abg. Dr. Pumberger: Vertagt!), bedauerlicherweise nicht oft die Chance gibt, hier einstimmig beziehungsweise mehrstimmig einen guten Gesetzesvorschlag im Sinne der Betroffenen hier im Hohen Haus zu verabschieden. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

18.44

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Hartinger. – Bitte.

18.44

Abgeordnete Mag. Beate Hartinger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Minister! Herr Staatssekretär! Als Krankenanstaltensprecherin freut es mich natürlich besonders, dass wir jetzt die gesetzlich geregelte Möglichkeit haben, eine Arzneimittelkommission in den einzelnen Krankenanstalten einzurichten. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass dadurch wirkliche Einsparungen möglich sind, nicht nur vom Einkauf her, sondern vor allem, was die Medikamentenvielfalt betrifft, was letztendlich auch den Patienten zugute kommt.

Ich denke in diesem Zusammenhang zum Beispiel an die Einschränkung bei den Antibiotika. Wir alle wissen, dass es zu Resistenzbildungen kommen kann, wenn wir zu viele verschiedene Antibiotika verwenden. Dadurch ergibt sich nicht nur ein Kosteneffekt, sondern auch ein Effekt für die Patienten, der positiv zu bewerten ist.

Ich möchte mich beim Herrn Minister und beim Herrn Staatssekretär dafür bedanken, dass sie das in das Krankenanstaltengesetz aufgenommen haben, und darf abschließend noch einen Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Hartinger, Dr. Rasinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Hebammengesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (1102 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

Artikel I (Änderung des Hebammengesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach Z 7 werden folgende neue Z 7a bis 7c eingefügt:

7a. In § 54a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge "§ 19 Abs. 2, 6 und 8" durch die Wortfolge "§ 19 Abs. 2 und 4" ersetzt. Art. 17 Z 7 des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, entfällt.


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