Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 238

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schlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

19b. § 209 entfällt."

2. In Art. I Z 25 wird in § 278c Abs. 1 Z 6 die Wortfolge "schwere Sachbeschädigung (§ 126) oder Datenbeschädigung (§ 126a)" durch die Wortfolge "schwere Sachbeschädigung (§126) und Datenbeschädigung (§ 126a)" ersetzt.

3. Artikel IX lautet wie folgt:

"In-Kraft-Treten

Artikel I, mit Ausnahme der Ziffern 19a und 19b, sowie Artikel II dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft."

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Der Entschließungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Ofner und Kollegen an den Bundesminister für Justiz zum Bericht des Justizausschusses (1213 der Beilagen) betreffend die Regierungsvorlage (1166 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2002)

Im Zuge der Debatte zum Strafrechtsänderungsgesetz 2002 und unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.6.2002, G 6/02-11, mit welchem er § 209 StGB aufgehoben hat, haben die Abgeordneten Dr. Fekter und Dr. Ofner einen Abänderungsantrag eingebracht, durch den im Interesse des Schutzes Jugendlicher Regelungen geschaffen werden sollen, durch den diese vor Ausnutzung ihrer sexuellen Unreife geschützt werden sollen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, im Rahmen des Einführungserlasses zum Strafrechtsänderungsgesetz an die Gerichte und Staatsanwaltschaften diesen die nachstehenden Überlegungen der Antragsteller zur Schaffen des neuen § 207b StGB mitzuteilen:

"1. Mit Entscheidung vom 21.6.2002, G 6/02-11, hat der Verfassungsgerichtshof den § 209 des Strafgesetzbuches als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28.2.2003 in Kraft. Der VfGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass homosexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen bzw. jungen Männern, deren Altersunterschied ein bis fünf Jahre beträgt, nach den in § 209 StGB vorgesehenen Altersgrenzen in zeitlicher Abfolge


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