Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 279

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Heinzl, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (1169 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

"Die Regierungsvorlage (1169 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:

In Z 1 wird im § 6 Abs. 3 folgender Satz angefügt:

"Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch eine Ausbildung bei der Volksanwaltschaft möglich."

*****

Hohes Haus! Ich bin davon überzeugt, dass mit dieser Ergänzung ein weiterer entscheidender Schritt in Richtung Verbesserung der juristischen Ausbildung gesetzt würde, und ich darf Sie ersuchen, diesem Antrag zuzustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)

0.07

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jarolim, Heinzl, Kolleginnen und Kollegen ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. – Bitte.

0.07

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ich darf mich mit Kollegem Jacky Maier auseinander setzen. Zu seinen Anmerkungen zum Zinsenrechts-Änderungsgesetz ist Folgendes zu sagen: Er lehnt die Bestimmung des § 1333 Abs. 3 rundweg ab. Was steht drinnen? – Da steht nichts anderes drinnen, als dass der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen kann, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Nicht mehr und nicht weniger! Das ist eine Bestimmung, die absolut gerecht ist; denn wenn jemand einen Vertrag bricht und außergerichtlich gemahnt wird, wenngleich auch möglicherweise durch einen Anwalt oder ein Inkassobüro, und ihn ein Verschulden am Zahlungsverzug trifft, wieso soll man dann nicht auch die Kosten dieser außergerichtlichen Betreibung geltend machen können?

Ich darf darauf hinweisen, dass gerade die jetzige Situation der Rechtsunsicherheit mit den vorprozessualen Kosten, der Kostennote und dem tatsächlichen Kapital dazu führt, dass sich viele Anwälte überlegen, das außergerichtlich geltend zu machen, weil sie um die Kosten umfallen und das gleich einklagen. Daher ist es doch wirklich zweckmäßig, dass man hier eine ganz klare Bestimmung schafft. Es kann doch nicht vom Gutdünken des einen oder anderen Bezirksrichters abhängen, ob vorprozessuale Kosten zugesprochen werden oder nicht. Das heißt, das ist eine Bestimmung, die insgesamt sachlich sehr begründet ist.

Wenn du, Kollege Maier, von "Raubrittertum" sprichst, gestehe ich dir durchaus zu, dass es in jeder Berufsgruppe schwarze Schafe gibt – darüber brauchen wir nicht zu reden –, auch in der Berufsgruppe der Anwälte, dort allerdings sehr wenige, auch in der Berufsgruppe der Inkassobüros. (Abg. Dr. Khol: Mehr!)


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