Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 282

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Damit gelangen wir zu Punkt 39 der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Das Wort erteile ich Herrn Abgeordnetem Dr. Wittmann. – Bitte.

0.16

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Mit dem Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz 1999 wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2000 das Reichspolizeigesetz aufgehoben, und gemäß der damaligen Fassung des § 15 VStG wären ab diesem Zeitpunkt alle Vollzugsgelder, die in Vollziehung von Bundesgesetzen eingehoben wurden, dem Land beziehungsweise Sozialhilfeverbänden oder der Sozialhilfe zugeflossen.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2000 wurde das wieder geändert, und es wurde bestimmt, dass von Polizeibehörden in Ausübung ihres Dienstes in der Vollziehung von Bundesgesetzen eingehobene Strafgelder nunmehr wieder dem Bund zufließen. Wir von der SPÖ meinen, dass es sinnvoll wäre, diese Strafgelder Sozialhilfezwecken in den Ländern beziehungsweise Sozialhilfeverbänden zukommen zu lassen, wie das ja auch mit den Geldern, die von der Gendarmerie eingehoben werden, geschieht. Das wäre nur recht und billig. (Beifall bei der SPÖ.)

0.17

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Petrovic. (Abg. Dr. Petrovic: Bitte streichen!)  – Die Frau Abgeordnete zieht die Wortmeldung zurück.

Zu Wort ist also niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Ich weise den Antrag 671/A dem Verfassungsausschuss zu.

40. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird (659/A)

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen zum 40.  Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Das Wort erteile ich Herrn Abgeordnetem Mag. Maier. – Bitte.

0.18

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, die wir jetzt vorschlagen, schließt an die Debatte zum Zinsenrechts-Änderungsgesetz an. Es geht um die Fragen: Wie kann man auf der einen Seite Menschen davor bewahren, in einer Schuldenfalle zu landen? Wie kann man auf der anderen Seite verhindern, dass die derzeitige Regelung insbesondere von Unternehmen missbraucht wird?

Die derzeitige Regelung, nämlich § 12 Konsumentenschutzgesetz, lässt die Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und Befriedigung noch nicht fälliger Unternehmerforderungen zu, während die sicherungsweise Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen nach den Gesetzesmaterialien von dieser Bestimmung nicht erfasst werden soll. Auch der Oberste Gerichtshof hat diese Rechtsauffassung bestätigt. In der Literatur gibt es allerdings andere Auffassungen.


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