Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 185

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4. Im § 96 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck "§ 25a Abs. 4 und 5" durch den Ausdruck "§ 85a Abs. 1 Z 1 oder 2" ersetzt.

5. Nach Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:

"17a. Dem § 198 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Ruht die Funktion der Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.""

6. Nach Z 18 wird folgende Z 18a eingefügt:

"18a. § 281 Abs. 4b wird aufgehoben."

7. Die Überschrift zu § 296 in der Fassung der Z 22 lautet:

"Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxxx/2002 (27. Novelle)"

8. Im § 296 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 22 wird nach dem Ausdruck "197 Abs. 2," der Ausdruck "198 Abs. 5," eingefügt.

9. § 296 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Z 22 lautet:

"4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 Abs. 5 sowie die §§ 85a Abs. 1 und 96 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2002;"

10. § 296 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Z 22 lauten:

"(2) Die §§ 25a Abs. 5 und 281 Abs. 4b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Die §§ 25a Abs. 5, 96 Abs. 2 und 281 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft treten."

11. § 296 Abs. 2 und 3 (alt) in der Fassung der Z 22 erhalten die Bezeichnung "(4)" und "(5)".

*****

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Ebenso ist der von Frau Abgeordneter Silhavy in seinen Kernpunkten erläuterte Entschließungsantrag ausreichend unterstützt und steht in ausreichendem sachlichem Zusammenhang.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Heidrun Silhavy und KollegInnen betreffend die Konsolidierung der sozialen Krankenversicherung und die Weiterentwicklung des Gesundheitswesens

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1193 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1183 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die insbesondere folgende Punkte betreffend die Konsolidierung der sozialen Krankenversicherung und die Weiterentwicklung des Gesundheitswesens enthält:


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