Ich bitte jene
Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung
ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Es ist dies ebenfalls die Einstimmigkeit.
Der Gesetzentwurf
ist somit auch in dritter Lesung einstimmig angenommen.
Schließlich kommen
wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
geändert wird, samt Titel und Eingang in 29 der Beilagen.
Ich ersuche jene
Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.
Wir kommen
sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene
Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung
ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Es ist dies ebenfalls Einstimmigkeit.
Der Gesetzentwurf
ist somit auch in dritter Lesung einstimmig angenommen.
6. Punkt
Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (8 der Beilagen): Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich (Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG) (31 der Beilagen)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zum 6. Punkt der Tagesordnung.
Als erster Redner zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Amon. Seine Redezeit ist wunschgemäß auf 3 Minuten eingestellt. – Bitte, Herr Abgeordneter.
21.33
Abgeordneter Werner Amon, MBA (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beschäftigen uns nun mit einer Regierungsvorlage, die ein Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich beinhaltet. Es ist dies ein Bundesgesetz, das wir in der letzten Ausschusssitzung des Unterrichtsausschusses auf der Tagesordnung hatten und das im Unterrichtsausschuss einstimmig, also von allen vier Parlamentsparteien verabschiedet wurde.
Die orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich kennen drei Traditionsstränge, nämlich die syrisch-orthodoxe Kirche, die koptisch-orthodoxe Kirche und die armenisch-orthodoxe Kirche. Wir beschäftigen uns im Rahmen dieses Bundesgesetzes mit der koptisch-orthodoxen Kirche, die ihre ursprüngliche Bewegung in Ägypten begründet hat.
Das österreichische Anerkennungsrecht kennt im Grunde genommen drei Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von Glaubensgemeinschaften. Erstens besteht die Möglichkeit der Verordnung durch die Frau Bundesministerin auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes aus dem Jahre 1874, mit dem auch der Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verbunden ist.
Die zweite Möglichkeit ist die Anerkennung durch ein eigenes Bundesgesetz. – Eine Reihe von Kirchen in Österreich sind über ein eigenes Bundesgesetz anerkannt, so etwa die römisch-katholische Kirche, die evangelische Kirche, die griechisch-orientalische Kirche, der Islam und die israelitische Kirchengemeinschaft.
Die dritte Möglichkeit ist eine Anerkennung nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften.