Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 10. Sitzung / Seite 185

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Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Es ist dies ebenfalls die Ein­stimmigkeit.

Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung einstimmig angenommen.

Schließlich kommen wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Natio­nalsozialismus geändert wird, samt Titel und Eingang in 29 der Beilagen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zu­stimmung. – Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Es ist dies ebenfalls Ein­stimmigkeit.

Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung einstimmig angenommen.

6. Punkt

Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (8 der Beilagen): Bun­desgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Öster­reich (Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG) (31 der Beilagen)


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zum 6. Punkt der Tagesordnung.

Als erster Redner zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Amon. Seine Redezeit ist wunsch­gemäß auf 3 Minuten eingestellt. – Bitte, Herr Abgeordneter.

21.33


Abgeordneter Werner Amon, MBA (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundes­ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beschäftigen uns nun mit einer Re­gierungsvorlage, die ein Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-ortho­doxen Kirchen in Österreich beinhaltet. Es ist dies ein Bundesgesetz, das wir in der letzten Aus­schusssitzung des Unterrichtsausschusses auf der Tagesordnung hatten und das im Unter­richtsausschuss einstimmig, also von allen vier Parlamentsparteien verabschiedet wurde.

Die orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich kennen drei Traditionsstränge, nämlich die syrisch-orthodoxe Kirche, die koptisch-orthodoxe Kirche und die armenisch-orthodoxe Kirche. Wir beschäftigen uns im Rahmen dieses Bundesgesetzes mit der koptisch-orthodoxen Kirche, die ihre ursprüngliche Bewegung in Ägypten begründet hat.

Das österreichische Anerkennungsrecht kennt im Grunde genommen drei Verfahren im Zusam­menhang mit der Anerkennung von Glaubensgemeinschaften. Erstens besteht die Möglichkeit der Verordnung durch die Frau Bundesministerin auf Grundlage des Anerkennungsgesetzes aus dem Jahre 1874, mit dem auch der Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ver­bunden ist.

Die zweite Möglichkeit ist die Anerkennung durch ein eigenes Bundesgesetz. – Eine Reihe von Kirchen in Österreich sind über ein eigenes Bundesgesetz anerkannt, so etwa die römisch-katholische Kirche, die evangelische Kirche, die griechisch-orientalische Kirche, der Islam und die israelitische Kirchengemeinschaft.

Die dritte Möglichkeit ist eine Anerkennung nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersön­lichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften.

 


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