10. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (32 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Glücksspielgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (67 der Beilagen)
Präsident
Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zum 10. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche
Berichterstattung wurde verzichtet.
Als erster Debattenredner gelangt Herr Abgeordneter Dr. Stummvoll zu Wort. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte.
20.50
Abgeordneter
Dkfm. Dr. Günter Stummvoll (ÖVP): Herr Präsident! Herr
Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der vorliegenden Novelle
zum Bankwesengesetz rückt unser an sich schon modernes Bankwesengesetz noch
einen weiteren Schritt in Richtung Europa vor. Wir nehmen darin Anpassungen an
die EU-Geldwäsche-Richtlinien, aber auch an Sonderempfehlungen der FATF gegen
die Geldwäsche vor.
Ich gebe zu, wir
haben in der eigenen Fraktion sehr heftige Diskussionen gehabt, vor allem über
jenen Punkt, in dem die Novelle vorsieht, dass der Kunde zur Feststellung der
Identität bei der erstmaligen Aufnahme von Geschäftsverbindungen einen
amtlichen Lichtbildausweis vorlegen muss. Das hat natürlich vor allem in
ländlichen Regionen, wo die handelnden Personen alle bekannt sind, eine
gewisse Aufregung verursacht und wurde als zusätzliche Bürokratie empfunden,
umso mehr, als die EU-Richtlinie nicht expressis verbis einen amtlichen
Lichtbildausweis verlangt.
Auf der anderen
Seite war es so, dass sowohl das Finanzministerium als auch die Notenbank als
auch die Finanzmarktaufsicht gemeint haben, damit wir wirklich eine völlig
weiße Weste haben und die Seriosität und die Vertrauenswürdigkeit des Finanzplatzes
Österreich gewahrt wird, sollten wir diese sehr präzise Formulierung, dass bei
der erstmaligen Aufnahme von Geschäftskontakten ein amtlicher Lichtbildausweis
vorzulegen ist, in der Novelle so verankern.
Ich gebe gerne zu,
dass ich selbst in einer internen Diskussion unserer Fraktion gemeint
habe – Jakob Auer weiß das –, ich bin an sich allergisch dagegen,
dass wir bei EU-Angelegenheiten immer den Vorzugsschüler spielen, dass wir uns
an die EU anpassen, aber immer gleich um ein Äuzerl mehr machen. In diesem Fall
aber geht es nicht nur um die Anpassung an EU-Recht, sondern auch um die heikle
Frage, wie sich die FATF, die Financial Action Task Force on Money Laundering,
also die internationale Organisation gegen Geldwäsche, verhält. Da waren die
Meinungen der Experten so, dass wir beschlossen haben, unsere Bedenken im
Hinblick auf die Vorzugsschülerrolle und die Bürokratie hintanzustellen und das
Vorweisen des amtlichen Lichtbildausweises in diesem Gesetz zu verankern. Ich
gebe zu, das war nicht unumstritten und wird es auch weiterhin nicht sein.
Meine Damen und
Herren! Es gibt ein zweites Thema, über das ich gerade mit Kollegem Matznetter
gesprochen habe und bezüglich dessen ich zugebe, es wäre besser gewesen, wir
hätten im Ausschuss schon darüber sprechen können; aber damals waren wir noch
nicht so weit: Im Bankwesengesetz – im Gegensatz zum gesamten übrigen
Rechtsbereich – gilt für Geschäftsführer von Banken nicht die
Unschuldsvermutung, sondern es ist expressis verbis vorgesehen, dass die
Finanzmarktaufsicht einen Geschäftsführer einer Bank seines Amtes entheben muss,
wenn Anklage erhoben wird – egal, wie dann die Anklage ausgeht, er kann natürlich
auch freigesprochen werden. Mit der Anklage ist er jedoch in jedem Fall seines
Amtes zu entheben.
Es wäre natürlich für den Finanzplatz Österreich etwas sehr Verhängnisvolles, wenn wichtige Geschäftsführer von Banken ihres Amtes enthoben werden, weil eine Anklage erhoben wird. –