Anpassung der Bestimmungen über die Genehmigung von Bestandsverträgen an die Neuordnung der Kompetenzaufteilung zwischen dem Gesundheits- und dem Sozialressort. Auf Grund der Änderungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle ...
Präsident Dr. Andreas Khol: Herr
Abgeordneter, Sie haben die wesentlichen Teile des Antrages bereits in Ihrer
Rede erläutert, und Ihre Redezeit ist zu Ende. (Abg. Scheibner:
Schlusssatz!)
Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (fortsetzend): Herr Präsident! Ich komme zum Schlusssatz:
Ich möchte noch darauf verweisen, dass der Beitragssatz für Funktionäre der
Versicherungsträger ebenfalls von 2 auf 8 Prozent der Funktionsgebühr
angehoben worden ist und in diesem Abänderungsantrag auch eine Regelung über
die Ver-lustdeckelung
für Beamte, aufbauend auf ... (Rufe: Redezeit!)
11.02
Präsident Dr. Andreas Khol: Ich
muss Sie leider unterbrechen, Herr Abgeordneter! (Anhaltender Beifall bei
den Freiheitlichen und der ÖVP für den das Rednerpult verlassenden Abg. Dolinschek.)
Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Mag. Tancsits, Dolinschek, Neugebauer, Walch, Kolleginnen und Kollegen auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist; er steht daher mit in Verhandlung.
Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 GOG vervielfältigen und verteilen.
Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Tancsits,
Dolinschek, Neugebauer und Walch zum Bericht des Budgetausschusses
(111 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (59 der Beilagen)
betreffend ein Budgetbegleitgesetz 2003
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der dem Bericht des Budgetausschusses
(111 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (59 der Beilagen)
betreffend ein Budgetbegleitgesetz 2003 angeschlossene Gesetzentwurf wird
wie folgt geändert:
1. In Art. 14 (Änderung des
Pensionsgesetzes 1965) Z 13 lautet § 90a:
„§ 90a. (1) Anlässlich der
Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 92
bis 94– ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am
31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
(2) Falls erforderlich ist der Ruhebezug
durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des
Vergleichsruhebezuges nach Abs. 1 beträgt.“
2. In Art. 15 (Änderung des
Bundestheaterpensionsgesetzes) Z 20 lautet § 18k:
„§ 18k. (1) Anlässlich der
Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 18d
bis 18f – ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am
31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
(2) Falls erforderlich ist der Ruhebezug
durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des
Vergleichsruhebezuges nach Abs. 1 beträgt.“