Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 97

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Zu Z 7.1 bis 7.3 betreffend Art. VI Z 1, 2 und 5 (§ 3 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 und § 10 Abs. 2 erster Satz des Volksbegehrengesetzes 1973):

Aus Gründen der Einheitlichkeit und Klarheit soll dann, wenn auf die Wahlberechtigung gemäß § 21 Abs. 1 NRWO verwiesen wird, der Begriff „wahlberechtigt“ (und nicht „stimmberechtigt“) verwendet werden. Soweit in § 10 Abs. 2 erster Satz des Volksbe­gehrengesetzes 1973 auf die Stimmberechtigung gemäß § 6 dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, kann die Wortfolge „zur Wahl des Nationalrates“ als überflüssig entfal­len. In § 3 Abs. 4 hat am Ende des letzten Satzes das Wort „ist“ einmal zu entfallen; zugleich soll die Formulierung dieser Bestimmung an die des § 3 Abs. 2 angeglichen werden.

Zu Z 7.4 betreffend Art. VI Z 5a (§ 20 des Volksbegehrengesetzes 1973):

Der Begriff „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ soll durch den Begriff „Bundes­anstalt „Statistik Österreich““ ersetzt werden.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.

 


13.17

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­ter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Im ersten Teil ihrer Ausfüh­rungen hatte meine Vorrednerin ja durchaus in manchen Sachen Recht. Ich möchte aber am Anfang eine Berichtigung machen: Zu dieser Regelung ist keine Initiative von der ÖVP ausgegangen, sondern es war Herr Abgeordneter Krainer, der sich hier be­sonders eingesetzt hat – und er gehört immer noch der SPÖ an. (Beifall bei der SPÖ.) – Das nur zur Richtigstellung, dass man sich vieles an den Hut heftet, was man eigentlich lange Zeit verhindert hat.

Es handelt sich jetzt um eine einvernehmliche Regelung, die sicherlich zunächst eine der wichtigsten Berichtigungen der Wahlordnung ist, weil es nicht einsichtig ist, dass man am 1. Jänner eines Jahres einen willkürlichen Stichtag setzt, der letztendlich dazu führt, dass man all jene, wenn die Wahlen im Oktober stattfinden, die schon zehn Monate lang 18 sind, von der Wahl ausschließt. Das ist erstens ungerecht und wider­spricht zweitens auch der Einführung des Wahlalters. In Zeiten eines Zentralen Melde­registers sollte es kein Problem darstellen, diesbezüglich den Vollzug sicherzustellen, dass das zum Stichtag der Wahl auch tatsächlich funktioniert.

Daher ist, so glaube ich, diese Lösung eine erstens gerechte und zweitens durchaus technisch adäquate Lösung, weil die andere Lösung ja der Verwaltungsvereinfachung dienen sollte, aber mit dem Zentralen Melderegister sicher eine überholte Lösung ist.

Schade ist nur, dass auch diese Lösung von der ÖVP mehrere Monate lang verzögert wurde, denn wir waren eigentlich bereits im Frühsommer mit dieser Lösung fertig und hatten sie auch vereinbart. Trotzdem wurde vertagt. Das lässt natürlich den Verdacht aufkommen, dass man kein Präjudiz (Abg. Scheibner: Das wollte die Opposition, Herr Kollege!) für die Landeswahlordnungen in Oberösterreich und in Tirol schaffen wollte, mit dem man unter Umständen Gefahr laufen könnte, in diesen Bundesländern jene jungen Leute zur Wahl zu bringen, die vielleicht nicht genehm sind. (Abg. Scheibner: Das ist ein Unsinn!) Letztendlich ist es nicht aufzuhalten, und es wird auch dort den Vollzug dieses oder eines ähnlichen Gesetzes geben.

Noch mehr bedauere ich, dass meine Vorrednerin eine wirklich berechtigte Forderung, nämlich die Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre, so kategorisch ablehnt, mit irgend-


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