Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 37. Sitzung / Seite 107

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vorlage (236 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz geändert wird (289 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

Z 24 lautet:

„24. Nach § 85 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soferne die entsprechenden Arten, Gruppen oder Klassen von Medizinprodukten in einer Verordnung gemäß § 92 angeführt sind, haben

1. die Träger der Sozialversicherung sowie der Kranken- und/oder Unfallfürsorge für Medizinprodukte, die den Versicherten/Versorgten von den genannten Trägern zur Be­handlung in einer häuslichen Umgebung oder für die Eigenanwendung zur Verfügung gestellt werden oder im Rahmen der Versicherungs-/Versorgungsleistung in den Kos­ten zumindest teilweise erstattet werden, und

2. Einrichtungen, die lebensrettende oder sonst für die Gesundheit wichtige Medizin­produkte in ihrem oder in einem öffentlichen Bereich für die Anwendung bereithalten,

die erforderlichen Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße Instandhaltung zu treffen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bei der Bestimmung dieser Medi­zinprodukte in einer Verordnung gemäß § 92 jeweils auf beträchtliche Risken für die Gesundheit und Sicherheit von Patienten und auf Verschlechterungen der Leistung dieser Medizinprodukte, die bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung zu erwarten wären, Bedacht zu nehmen. In der Verordnung gemäß § 92 können auch besondere Anforderungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bereithaltung und An­wendung dieser Medizinprodukte und hinsichtlich erforderlicher Schulungsmaßnahmen festgelegt werden.“

Begründung:

Es ist sachgerecht, dass für die in Rede stehenden Hochrisikogruppen von Medizinpro­dukten die Instandhaltungsverpflichtung die Träger der Sozialversicherung bzw. Kran­ken- und/oder Unfallfürsorge nicht nur dann trifft, wenn die Medizinprodukte unmittelbar von ihnen angeschafft werden, sondern auch dann, wenn lediglich eine Teilfinanzie­rung im Wege der Zuschussgewährung oder Kostenerstattung erfolgt. Festzuhalten ist, dass die Wendung „Vorkehrungen treffen“ lediglich eine Pflicht in organisatorischer Hinsicht zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus gehende Regelungen können schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Kompetenz des Bundes für Krankenfürsorgeanstal­ten ist nicht gegeben) nicht im Medizinproduktegesetz getroffen werden.

*****

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeord­neter Lackner. – Bitte.

 


14.25

Abgeordneter Manfred Lackner (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundes­ministerin! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Dass Gesundheits­politik ein wesentlicher Bereich der Politik ist und diesen auch einnehmen soll, dürfte, glaube ich, unbestritten sein.

Gesundheitspolitik ist, meine Damen und Herren, natürlich auch ein wesentlicher Poli­tikbereich der Sozialdemokratie. Wir stellen immerhin sieben Landesgesundheitsrefe-


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