vorlage
(236 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz geändert wird (289
d.B.)
Der
Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die
oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
Z 24
lautet:
„24.
Nach § 85 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
Soferne die entsprechenden Arten, Gruppen oder Klassen von Medizinprodukten in
einer Verordnung gemäß § 92 angeführt sind, haben
1.
die Träger der Sozialversicherung sowie der Kranken- und/oder Unfallfürsorge
für Medizinprodukte, die den Versicherten/Versorgten von den genannten Trägern
zur Behandlung in einer häuslichen Umgebung oder für die Eigenanwendung zur
Verfügung gestellt werden oder im Rahmen der Versicherungs-/Versorgungsleistung
in den Kosten zumindest teilweise erstattet werden, und
2.
Einrichtungen, die lebensrettende oder sonst für die Gesundheit wichtige
Medizinprodukte in ihrem oder in einem öffentlichen Bereich für die Anwendung
bereithalten,
die
erforderlichen Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße Instandhaltung zu treffen.
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bei der Bestimmung dieser Medizinprodukte
in einer Verordnung gemäß § 92 jeweils auf beträchtliche Risken für die
Gesundheit und Sicherheit von Patienten und auf Verschlechterungen der Leistung
dieser Medizinprodukte, die bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung zu
erwarten wären, Bedacht zu nehmen. In der Verordnung gemäß § 92 können auch
besondere Anforderungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bereithaltung und Anwendung
dieser Medizinprodukte und hinsichtlich erforderlicher Schulungsmaßnahmen
festgelegt werden.“
Begründung:
Es ist sachgerecht, dass für die in Rede stehenden Hochrisikogruppen von Medizinprodukten die Instandhaltungsverpflichtung die Träger der Sozialversicherung bzw. Kranken- und/oder Unfallfürsorge nicht nur dann trifft, wenn die Medizinprodukte unmittelbar von ihnen angeschafft werden, sondern auch dann, wenn lediglich eine Teilfinanzierung im Wege der Zuschussgewährung oder Kostenerstattung erfolgt. Festzuhalten ist, dass die Wendung „Vorkehrungen treffen“ lediglich eine Pflicht in organisatorischer Hinsicht zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus gehende Regelungen können schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Kompetenz des Bundes für Krankenfürsorgeanstalten ist nicht gegeben) nicht im Medizinproduktegesetz getroffen werden.
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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Lackner. – Bitte.
14.25
Abgeordneter Manfred Lackner (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Dass Gesundheitspolitik ein wesentlicher Bereich der Politik ist und diesen auch einnehmen soll, dürfte, glaube ich, unbestritten sein.
Gesundheitspolitik ist, meine Damen und Herren, natürlich auch ein wesentlicher Politikbereich der Sozialdemokratie. Wir stellen immerhin sieben Landesgesundheitsrefe-