In der „Presse“ vom 29. November ist über ein Interview mit Bundesministerin Gehrer Folgendes zu lesen:
„Aber auch Gehrer muss zugeben, dass 2001“ – das stimmt nicht, es ist 2003 – „beim Beschluss des Sozialplangesetzes, auf Beamtenebene im Parlamentsausschuss etwas passiert ist‘, ... Sie habe erst im Vormonat von dieser Gesetzeslücke erfahren und sei ,schockiert‘ gewesen.“
Was tut man, wenn man eine Gesetzeslücke entdeckt und wenn man sich einig ist, dass es anders eigentlich besser wäre? – Zumindest jenen Lehrerinnen und Lehrern, die noch bis zum Ende des Schuljahres unterrichten wollen, die Möglichkeit geben, mit Ende des Schuljahres zu jenen Konditionen in Pension zu gehen, zu denen sie jetzt gehen würden. Das wären nicht alle, das wären sicherlich nicht alle 4 000, sondern es wären einige hundert, die aus Überzeugung sagen würden: Ich würde das gerne tun, wenn der Gesetzgeber es mir erlaubt.
Kolleginnen und Kollegen! Wenn wir in erster Linie auf die Kinder schauen und wenn wir uns darin einig sind, dass es immer um die Kinder gehen muss, wenn wir von Schule reden, dann lässt sich diese Situation in vielen Fällen – nicht in allen –pragmatisch lösen, indem wir diese Frist erstrecken. Kollege Amon hat gemeint, das sei gesetzestechnisch falsch. – Das ist nicht richtig, das Dienstrecht ist extrem kompliziert: Wir müssen die Bestimmung im Bundessozialplangesetz stehen lassen und rund-herum, im BDG, im LDG, im landwirtschaftlichen Schulrecht die Termine ändern. Nicht im Sozialplangesetz muss die Bestimmung geändert werden, dort brauchen wir sie, aber die Termine müssen geändert werden.
Die Dinge sind an und für sich korrekt
dargestellt, und ich bin gespannt, ob vom Kollegen Brader, der selbst Lehrer
ist, noch eine positive Botschaft kommt. Sie müssten am besten wissen, was das
bedeuten könnte und wie vielen Kindern und wie vielen Eltern wir in dieser
Situation helfen können. Ich appelliere an Sie alle: Stimmen Sie unserem
Abänderungsantrag zu! (Beifall bei der SPÖ.)
19.40
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen ist gemäß § 53 Abs. 4 an die Abgeordneten verteilt worden, wird im Stenographischen Protokoll gedruckt und steht daher mit in Verhandlung.
Der
Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten DDr. Niederwieser,
Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses über die
Regierungsvorlage (283 d.B.): 2. Dienstrechts-Novelle 2003
(320 d.B.) betreffend Aufrechterhaltung der Unterrichtsqualität für das
Schuljahr 2003/04
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung
beschließen:
1. Nach
Art. 1 Z 119 wird folgende Ziffer 119a eingefügt:
„119a. In § 236c wird nach Abs. 3
folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die nach Abs. 2 in der bis
31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassenen
Ruhestandsversetzungsbescheide, die als Stichtag der Ruhestandsversetzung den
30. November 2003 vorsehen, sind auf Antrag des Lehrers von der
Dienstbehörde insoweit abzuändern, als an die Stelle dieses Stichtages der
31. August 2004 zu treten hat. Der Antrag ist spätestens am
31. Jänner 2004 abzugeben.““