Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 41. Sitzung / Seite 87

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(Abg. Dr. Lichtenberger: Jetzt haben die Frächter freie Fahrt!) Die Verkehrssteigerung durch die EU-Erweiterung wird ohnehin für beide Verkehrsträger große Herausforde­rungen bringen. Wir bekennen uns zu den Österreichischen Bundesbahnen und ihren Mitarbeitern. (Abg. Brosz: LKW-Transitverkehr!) Dazu ein Spruch, den mein Vater immer gesagt hat: Da fährt die Eisenbahn drüber! – Mit diesem Gesetz werden wir die Eisenbahn auch in eine wirklich gute Zukunft führen! (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP. – Abg. Dr. Lichtenberger: Drüberfahren, das ist richtig!)

Ich möchte jetzt noch folgenden Antrag einbringen: 

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Mainoni, Miedl, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvor­lage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992, das Schie­neninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesge­setz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Bundespflegegeldgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz sowie das Gesetz zur Neuordnung des Dienstrechtes der Österreichischen Bundesbahnen und deren Rechtsnachfolge-Unternehmen erlassen wird mit dem das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird, und mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden (Bundesbahnstrukturgesetz 2003) (311 d.B.), in der Fassung des Ausschuss­berichtes (340 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

Im Artikel 1 Zi 10 werden dem § 54 folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Insoweit die Bestellung der ersten Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsfüh­rungen der ÖBB – Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Toch­ter- und Enkelgesellschaften aus dem Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbereiche der von den im Arti­kel 1 dieses Bundesgesetzes angeordneten Umstrukturierungsmaßnahmen betroffe­nen Gesellschaften erfolgt, ist für diese Bestellungen das Stellenbesetzungsgesetz, BGBI. I. Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausschreibung der erstmals zu besetzenden Funktion nicht erforderlich ist.

(12) Bei der Bestellung von Mitgliedern der Vorstände oder Geschäftsführern der ÖBB-Holding AG sowie deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelge­sellschaften ist jedoch eine Ausschreibung nach dem Stellenbesetzungsgesetz jeden­falls erforderlich, wenn die Bestellung nicht aus dem im Absatz 11 genannten Perso­nenkreis erfolgt.“

*****

Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

12.57

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Antrag ist genügend unterstützt und steht mit in Ver­handlung. Ich hoffe, dass dann alle Anträge eingebracht sind, damit das Croquis zeit­gerecht fertig werden kann; sonst geht es uns so wie gestern.

 


Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Scharer. – Bitte.

 


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