(Abg. Dr. Lichtenberger: Jetzt haben die Frächter freie Fahrt!) Die Verkehrssteigerung durch die EU-Erweiterung wird ohnehin für beide Verkehrsträger große Herausforderungen bringen. Wir bekennen uns zu den Österreichischen Bundesbahnen und ihren Mitarbeitern. (Abg. Brosz: LKW-Transitverkehr!) Dazu ein Spruch, den mein Vater immer gesagt hat: Da fährt die Eisenbahn drüber! – Mit diesem Gesetz werden wir die Eisenbahn auch in eine wirklich gute Zukunft führen! (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP. – Abg. Dr. Lichtenberger: Drüberfahren, das ist richtig!)
Ich möchte jetzt noch folgenden Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Mag. Mainoni, Miedl, Kolleginnen und Kollegen zur
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz
1992, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das
Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner
Eisenbahn GmbH“, das Bundespflegegeldgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
sowie das Gesetz zur Neuordnung des Dienstrechtes der Österreichischen Bundesbahnen
und deren Rechtsnachfolge-Unternehmen erlassen wird mit dem das
Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird, und mit dem das
Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden
(Bundesbahnstrukturgesetz 2003) (311 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes
(340 d.B.)
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Die im
Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie
folgt geändert:
Im
Artikel 1 Zi 10 werden dem § 54 folgende Abs. 11 und 12
angefügt:
„(11)
Insoweit die Bestellung der ersten Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen
der ÖBB – Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter-
und Enkelgesellschaften aus dem Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes
bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbereiche der von den im
Artikel 1 dieses Bundesgesetzes angeordneten Umstrukturierungsmaßnahmen
betroffenen Gesellschaften erfolgt, ist für diese Bestellungen das
Stellenbesetzungsgesetz, BGBI. I. Nr. 26/1998, in der jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausschreibung der
erstmals zu besetzenden Funktion nicht erforderlich ist.
(12) Bei
der Bestellung von Mitgliedern der Vorstände oder Geschäftsführern der
ÖBB-Holding AG sowie deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und
Enkelgesellschaften ist jedoch eine Ausschreibung nach dem
Stellenbesetzungsgesetz jedenfalls erforderlich, wenn die Bestellung nicht aus
dem im Absatz 11 genannten Personenkreis erfolgt.“
*****
Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
12.57
Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Antrag ist genügend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Ich hoffe, dass dann alle Anträge eingebracht sind, damit das Croquis zeitgerecht fertig werden kann; sonst geht es uns so wie gestern.
Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Scharer. – Bitte.