Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 46. Sitzung / Seite 89

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Von den Möglichkeiten, das zu regeln, wurde das Konsumentenschutzgesetz gewählt. Man hätte sicherlich auch das ABGB nehmen können, man hätte eventuell auch ein Sondergesetz machen können. Jedenfalls aber wurde alles, was aus unserer Sicht erforderlich ist, in diesen Gesetzen untergebracht.

Weil immer wieder gesagt wird, es wird die Preisangemessenheit nicht verlangt, darf ich darauf hinweisen: Bitte, das ist einfach keine Bundeskompetenz (Abg. Mag. Johann Maier: Das stimmt nicht!), sondern das ist Landeskompetenz! Hier wäre das Gesetz von der Aufhebung bedroht. Man hat aber in dem gegenständlichen Gesetz festgelegt, dass die Entgelte nach Unterkunft, Verpflegung und besonderen Leistungen aufge­schlüsselt werden müssen. Allein diese Regelung wird dazu führen, dass es zu einer klaren Kostentransparenz kommen wird.

Wir haben auch, obwohl es schwierig war, dies kompetenzrechtlich zu regeln, die Per­sönlichkeitsrechte – ich möchte fast sagen: durch die Hintertür – hereingebracht, indem nämlich im Heimvertrag auch enthalten sein muss, wie die Persönlichkeitsrechte ge­wahrt sind, zum Beispiel das Recht auf Besuche, auf die Wahrung des Fern­melde­ge­heim­nisses, auf eigene Arztwahl und auch das Recht, eigene Möbel mitzunehmen – soweit dies natürlich nach den Gegebenheiten des Heimes möglich ist. Das muss jedenfalls im Heimvertrag geregelt sein.

Von den Schwerpunkten sind folgende besonders wichtig: zunächst einmal die Schrift­lichkeit, weil damit Rechtssicherheit entsteht; die Gebührenfreiheit ist sicherlich ein ganz wesentlicher Punkt, weil damit klargestellt ist, dass dadurch keine zusätzlichen Kosten anfallen; die Möglichkeit der Namhaftmachung von Vertrauenspersonen, um einen höheren Schutz zu haben; die Entgeltminderung bei Mängeln, die in der Leistung des Heimträgers bestehen; die maximale Höhe der Kaution wurde festgelegt, ebenso die Kündigung durch den Heimbewohner – und auch die Kündigung durch den Heim­träger, denn auch dieser hat bitte ein Recht darauf, zum Beispiel das Entgelt zu be­kommen. Er muss schließlich die Bediensteten, Strom, Gas und so weiter bezahlen. Hier muss also ein ausgewogenes Verhältnis herrschen, und die jetzigen Regelungen bieten dieses ausgewogene Verhältnis.

Das neue Gesetz gilt für alle Verträge, die ab 1. Juli 2004 abgeschlossen werden. Der Justizausschuss hat jedoch in einer Entschließung seine Hoffnung ausgedrückt, dass in einer gewissen angemessenen Zeit auch alle derzeit bereits bestehenden Verträge auf diese Schwerpunkte umgestellt werden. Ich bin sicher, dass der Herr Justizminister auch darauf schauen wird, ob sich aus den Erfahrungen der Zeit ein Novellie­rungs­bedarf ergibt, dem dann sicherlich seitens des Justizressorts entsprechend nachge­kom­men werden wird.

In diesem Sinne – ich darf es hier noch einmal zum Ausdruck bringen – begrüßen wir das neue Heimvertragsgesetz ganz besonders. Es ist ein Meilenstein in der Rechts­sicherheit für unsere älteren Menschen! (Beifall bei der ÖVP.)

14.14

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Maier zu Wort gemeldet. – Bitte. (Abg. Dr. Fekter – in Richtung des sich zum Rednerpult begebenden Abg. Mag. Maier –: Jacky, mach ja das Gesetz nicht schlecht! – Abg. Steibl – in Richtung des Abg. Mag. Maier –: Bleib einmal bei der Sache! ... Arbeiterkammerwahlen!)

 


14.14

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ho­hes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mein Vorredner hat gemeint beziehungsweise zum Ausdruck gebracht, die SPÖ würde diesem Gesetz oder beiden


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