Meine Damen und Herren! Bei
Vergewaltigungen wurde bisher unterschieden, ob sie von einem Fremden, dem
Lebenspartner oder dem Ehepartner begangen wurden. Künftig wird jede
Vergewaltigung mit derselben Strenge verfolgt. Ab sofort ist jeder, der
jemanden anderen durch sexuelle Handlungen an sich oder anderen belästigt, mit
Strafe bedroht. Mit diesem Strafrechtsänderungsgesetz leisten wir einen großen
Beitrag für jene Menschen, die sich nicht immer selbst schützen und zur Wehr
setzen können. Schutz dem Opfer und nicht dem Täter steht dabei im
Vordergrund! (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP. – Ruf bei der
SPÖ: Das war aber ein „frenetischer“ Applaus!)
19.08
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Weinzinger. Ich erteile es ihr.
19.08
Abgeordnete
Mag. Brigid Weinzinger (Grüne): Herr Präsident!
Hohes Haus! Geschätzter Herr Minister! Da Sie es ja immer so tief bedauern,
dass die Opposition beim Weihrauchschwingen nicht so eifrig ist wie Ihre
Regierungskollegen, darf ich ausnahmsweise mit einem positiven Faktum dieser
Novellierung beginnen. Es ist natürlich mehr als begrüßenswert, dass die
Vergewaltigung in der Ehe endlich der Vergewaltigung außerhalb der Ehe
gleichgestellt wird. (Beifall bei den Grünen, der SPÖ und bei Abgeordneten
der ÖVP.)
Es ist schade genug, dass es bis zum Jahr 2004 gedauert hat, bis auch der Gesetzgeber klarstellt, dass eine Ehefrau – und um diesen Fall handelt es sich ja meistens – nicht eine Art Verfügungsgewalt durch den Ehemann zu dulden hat und in ihrer sexuellen Integrität weniger Schutz genießt als gegenüber einem Fremden.
Leider ist ein weiterer Bereich, bei dem es um die gefährliche Drohung in der Familie geht, nicht gleichermaßen geregelt, nämlich durch eine Gleichstellung mit gefährlichen Drohungen in anderen Fällen. Es gibt das Problem, dass die gefährliche Drohung in der Familie – also das berühmte Vorkommnis, der eine sagt zur anderen, ich bring’ dich um, wenn das so weiter geht – nicht einem Offizialdelikt gleichgestellt wird und damit eine Strafverfolgung extrem schwierig wird.
Lassen Sie mich das mit einem Beispiel aus der Praxis untermauern! Es gibt immer wieder Fälle, in denen sich eine Frau zuerst an die Behörde wendet, weil sie sich massiv bedroht fühlt oder massiv bedroht wird, dann diese Beschwerde entweder von der Behörde nicht ernst genug genommen wird oder aber die Frau selbst unter dem Druck ihres Ehepartners – in den meisten Fällen wiederum des Mannes – diese Beschwerde zurückzieht und die Ermächtigung zur Strafverfolgung damit nicht mehr besteht.
Die Polizei kann daraufhin nicht selbst tätig werden und das weiter verfolgen. Es gibt Fälle, bei denen wenige Tage danach die Frau tatsächlich sozusagen als Mordopfer endet. Ich glaube, das sollte man ernster nehmen und wirklich klarstellen, dass die gefährliche Drohung in der Familie keine Bagatelle ist und nicht bloß als Antragsdelikt behandelt werden kann, sondern als Offizialdelikt behandelt werden müsste, um tatsächlich den Opfern Schutz zukommen zu lassen und nicht die Opfer zu erzwungenermaßen Mitwirkenden an der Gewalttat zu machen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)
Ein dritter Bereich, bei dem man ein bisschen zwiespältige Gefühle, im besten Sinne, haben kann – meine Kollegin Terezija Stoisits hat es schon angesprochen –, ist die Regelung der sexuellen Belästigung. – Sehr gut, wunderbar, dass endlich auch von Seiten des Gesetzgebers gesagt wird, das ist nicht irgendein Kavaliersdelikt, bei dem