Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 248

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wirtschaftsministeriums setzen keine Willkürakte, sondern leisten hervorragende Ar­beit, und ich möchte mich dafür recht herzlich bedanken! (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen. – Abg. Heinzl: Beim Müllverschieben!)

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Mit der umfangreichen Neufassung des Abfall­wirtschaftsgesetzes im Jahre 2002 haben wir in Österreich ein Gesetz geschaffen, das im Sinne der Nachhaltigkeit dazu beiträgt, die Abfallvermeidung und -Verwertung zu forcieren. Gleichzeitig hat man bei der Neugestaltung des Gesetzes EU-Anpassungen und Verwaltungsvereinfachungen vorgenommen, ohne dass dadurch die hohen Stan­dards der österreichischen Abfallwirtschaft unterlaufen wurden.

Nun hat aber der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass eine Bestimmung des Ab­fallwirtschaftsgesetzes verfassungswidrig war. Demnach ist bei der Beurteilung, ob be­stimmte Deponien vom Verbot der Ablagerung von Abfällen bis längstens 31. Dezem­ber 2008 ausgenommen werden, nicht die Form der Verordnung, sondern nur ein Bescheidverfahren zulässig. Grund dafür ist, dass bei dieser Beurteilung vorwiegend individuelle Kriterien der einzelnen Deponien zu prüfen sind, ob sie zum Beispiel für Abfall mit mehr als 5 Masseprozent Gesamtkohlenstoff geeignet sind, und somit die Form der Verordnung ungültig ist.

Mit dem nun vorliegenden Antrag soll diese Verfassungswidrigkeit beseitigt werden. Dabei muss aber weiterhin die Planungsumsetzung der Bundesländer betreffend Be­seitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle im Verordnungsweg ermöglicht, gleich­zeitig aber den Einwendungen des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen wer­den. Dadurch entsteht mehr Planungssicherheit für die Bundesländer, indem einerseits bestehende Vorhaben der Länder betreffend Müllbeseitigungsanlagen durch Verord­nung ermöglicht werden, wofür eben laut Verfassungsgerichtshof Bescheide erforder­lich wären, und andererseits der Kritik des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen wird.

Jetzt sollen die bestehenden Verordnungen für die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent Gesamtkohlenstoff in allen Bundesländern für eine kurze Frist, nämlich bis zum 31. Dezember 2004, in ein Bundesgesetz überge­leitet werden. Auf keinen Fall sollen durch die Gesetzesänderung die Vorgaben jener Bundesländer, welche bereits ab 1. Jänner 2004 das Ablagerungsverbot aus Gründen der Nachsorge und Vorsorge einhalten, unterlaufen werden, haben doch in der Ver­gangenheit Betreiber von Vorbehandlungsanlagen wie etwa Verbrennungsanlagen vertrauend auf diese Vorgaben bereits Investitionsentscheidungen getroffen.

Dieser Antrag trägt wieder dazu bei, dass die Selbstbestimmung der Länder unter­strichen wird und die Länder dadurch gestärkt werden. Ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Föderalismus, wie wir ihn in Österreich brauchen. (Beifall bei der ÖVP.)

Wir haben mit dem vorliegenden Abfallwirtschaftsgesetz eine vorbildliche Regelung, wobei das Prinzip der Abfallvermeidung im Vordergrund steht. Durch eine Beachtung des Kosten-Nutzen-Prinzips soll eine ökologisch sinnvolle Abfallverwertung unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit verstärkt umgesetzt werden. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

22.23

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesminister Dipl.-Ing. Pröll. – Bitte, Sie sind am Wort, Herr Minister.

 


22.23

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Ich möchte auf diesen Antrag nicht im Detail eingehen, sondern


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